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4 (1832)
Entstehung
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1152
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Li Tit. 1. Ad municipalem et de incolis.

23. HERMOGEN. lib. I. jur. Epit. — Wer zur Sena-torwürde befordert "wird, bort auf, Bürger seiner Landstadt(?mtmceps) zu sein. Dies gilt nemlich in Betreif der Dienste,•was aber Ehrenstellen anlangt, so ist angenommen, dass e 1 '»eine Heimat« behalte; so werden auch 36 ) die Sclaven, die erireilässt, Bürger desjenigen Municipimns, woher er gebürtigist. §. 1. Ein Soldat gilt als da wohnend, wo er dient, wenner in seiner Hcimath nichts [au Grundstücken] besitzt.

Sl4- SCAEVOLA lib. II. Dig. — In fürstlichen Ver-ordnungen ist enthalten, dass von Gelde, -welches mit Scha-den [des Beamten von ihm] ersetzt wird, keine Zinsen ent-richtet werden sollen. Und dahin haben die Kaiser Anto-3i in us und Verus folgendcrinaassen rescribirt: Es ist bil-lig (humanuni),, dass weder von Dem, -welchem au»der Verwaltung eines Amtes Rückstände nach-gewiesen worden sind, noch von seinem Bürgen,noch von den Beamten, die seine Caution empfan-gen haben, Zinsen solcher Rückstände gefodel't■werden; mithin darf in Zukunft von der [bisherhierin] beobachteten Maasse nicht abgegangenw er den.

25. ULP. lib. I. ad Ed. praet. — Die städtischen (?/w-nicipales) lleamten stellen, da sie ein und dasselbe Amt ver-walten, auch nur Eine Person vor, und meist ist dies in de" 1Stadtrechte (lex mmiicipalis) ihnen zugesprochen; ist diesaber auch nicht der Fall, so kommt es ihnen, sobald^Les n« cwicht abgesprochen ist, nach dem Herkommen zu.

26. PAUL. lib. I. ad Ed. — Was vielmehr zum Im-perium, als zur Gerichtsbarkeit gehört, kann ein städtische'Beamter nicht thun. §. 1. Städtischen Beamten ist nicht g e 'stattet, Wiedereinsetzung' in den vorigen Stand zu geben oderBesitznahme wegen Erhaltung der Sache, oder der Mitgif'»oder der Vermächtnisse, zu verfügen. 37 )

27. ULP. lib. II. ad Ed. — Der Freigelassene ist A«*Mitbürger (munieeps) Dessen, der ihn freigelassen hat, wob e Jer nicht dessen Wohnorte, sondern dessen Heimath folgt; «"*hat er einen Freilasser, der in zwei Städten Bürger ist, s "wird er durch die Freilassung Bürger dieser [beiden] Städte§. 1. Wenn Jemand seine Geschäfte nicht in einer Coloi» e >sondern immer in einein Municipium betreibt, in denisel!» 0 "verkauft, kauft, Verträge seh Messt, das dasige Forum, B***Theater besucht, dort die Feiertage feiert, überhaupt alle \°f'theile des Municipiuins, keinen der Colonie geniesst, so > s

36) S. u. Note zu fr. 2. de decur.

37) Vgl. fr. 4. de juriidict. 2, 1.

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