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4 (1832)
Entstehung
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1151
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Pandkct. L. L. Tit. 1. Ad municipaltm et de inculit. 1151

»enden Sohnes, welchen du hast Decurio werdenlassen, bist du, obschon du für die Zukunft dichverpflichtet hast, doch mittlerweile 31 ) zu Ueber-«ahine einiger Lasten nicht verbunden, da deine•Willenserklärung auf dasjenige, was [dem Sohne]"Wird übertragen werden können, zu beziehen ist.§_• 7. Derselbe 32 ) hat begutachtet: Wenn eine Stadt nicht einJ^onlhüinliehes Gesetz über die Znlässigkeit vonNachgeboten 33 )nahe, so könne ein abgeschlossener Pacht oder Verkauf vou"emeindegrundstücken nicht rückgängig gemacht werden.

22. Idem lib. 1. Sentent. — Die Söhne von Freigelasse-nen beiderlei Geschlechts folgen, wie die Freigelassenen selbst,«ein Wohnorte oder der Heimath ihres Patrons und Freilas-s °rs. §. i # Eine verwitwete Frau behält den Wohnort ihresverstorbenen Gatten, sowie eine Person, die durch ihren Gat-ten in den dritten Hofrang erhoben worden ist (clarissimaPersona facta), [diesen Hang behält]; beides aber wird durch* w gehung einer zweiten Ehe verändert. §. 2. FreigelasseneSl "d auch an dem Orte Bürger (mu?iicipes), wo sie aus eig-ner Wahl ihren Wohnort genommen haben, benehmen aberdamit der Heimath ihres Freilassers nichts an ihrem Recht,und sind an beiden Orten zur Uebernahme von Diensten ver-pachtet. §. 3. Ein Verwiesener hat an dem Orte, wohin erverwiesen ist, einstweilen seinen gezwungenen Wohnort.»• *• Ein Senator, der aus dem Stande (ordo) gestossen ist,fkommt seine ursprüngliche Heimath nicht wieder, er lnüsstees denn besonders erbitten. §. 5. Senatoren und ihre Söhne"d löchter, sie mögen geboren sein, wenn sie wollen, 3 *) soauch die Enkel, Urenkel und Urenkelinnen durch Söhne, wer-e » von ihrer lleimath frei, Avenngleich sie ihren laudslädti-schen (munkipalcm) Rang behalten. §. 6. Senatoren, wel-c »e ireien Urlaub, d. h. die Freiheit, sich aufzuhalten, wo siejT°" en > erhalten haben, bebalten ihren Wohnort in der Stadtli ']• §• 7. Wer sein Geld auf Zinsen stehen hat, mussG i'ierfste, die ihm nach seinem Vermögensbetrage zukom-men, ») übernehmen, wenngleich er keinen [GrundjBesitz hat.

Tm ?i' S zu (lessen Volljährigkeit.

°j) Paulus. Cujac. Of/i. IL 24. hält alior das folgende auch für

ao? , *> es cript, und will daher lesen: Hdem reicripicrunt.

' Adjeelioites, Cicbote, die erst nach dem Zuschlage (addielio)

zu Uclierhietiiug und Verdrängung Dessen, welchem dieser34 8 esi ' 1 H'hcu, gethan werden.

) ,l>- li. wenn sie auch frtlh'er gehören wurde, ehe ihr Vater,

J7 n Mihi'35 , s S: 'vigny< iJ ) ». ii.fr. x'l.

iniceps, in den Kölnischen Senat aufgenommen Wurde.

a. ().4. h.

S. 26. und vergL fr. 2i. §. 1. h. t.t.