Druckschrift 
4 (1832)
Entstehung
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1150
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1150 Pandf.ct. L. L. Tit. 1. Ad mwiicipaUm *t de incolia.

durch die Tliat und "Wirklichkeit verändert, nicht durch blosseErklärung; wie solches bei Denen erfordert wird, welche be-haupten, dass sie nicht als Einwohner zu Aemtern berufenwerden könnten.

21. PAUL. lib. I. Mespons. — Lucius Titius wurde, alser noch unter der Gewalt seines Vaters stand, von der Obrig-keit, wider Willen seines Vaters, nebst Andern zum Pflegerder Getreideeinkäufe bestellt, willigte aber darein nicht, ein-Jing kein Geld, bestellte auch deshalb keine Caution und mischtesich nicht mit den Uebrigen in die Einkäufe. Nach dem Todedes Vaters ward er wegen der Rückstände seiner Amtsgenossenin Anspruch genommen. Es fragt sich nun, ob er aus diesemGrunde verantwortlich gemacht werden könne? Paulus ant-wortete : wer einen ihm von der Obrigkeit übertragenen Dienstzu übernehmen unterlassen hat, könne deshalb auf Entschädi-gung des Gemeinwesens belangt werden, wenngleich er zuder Zeit, wo er ernannt wurde, in eines Andern Gewalt ge-standen hat. §. 1. Paulus hat begutachtet: Wer anstatt einesAndern nicht aus einem Contract, sondern aus der Pilicht desAmtes, das er verwaltet hat, belangt wird, pllegc zur Ueber-trngnng des Schadens nur wegen des Capitals, nicht auch we-gen der Zinsen angehalten zu werden. 29 ) §. 2. Derselbe hatbegutachtet: die Erben des Vaters können wegen bürgerlicherDienste des Sohnes, die dieser nach dem Tode des Vatersübernommen hat, nicht belangt werden. Dieses Gutachten gehtauch Den an, der, von seinem Vater zum Decurio gemacht,erst nach dem Tode desselben Aemter übernommen hat. §. 3>Derselbe hat begutachtet: Derjenige, welcher einen Decurio a»Rindesstatt annimmt, sei so anzusehen, dass er die Lasten desDecurionats desselben übernommen habe, so gut als ein Vater,mit dessen Willen der Sohn Decurio geworden ist. §. 4>Derselbe hat begutachtet: Während der Ehe gehöre das Hei-rathsgut [zwar] zu dem Vermögen (in bonis) des Mannes,wenn man aber einem gewissen Betrag des Besitzthuins zu-folge zu bürgerlichen Diensten berufen sei, so dürfe das Hei-rathsgut nicht mit gerechnet werden. 30 ) §. 5. Derselbe hatbegutachtet: Wenn die Fortstellung einer Anklage ohne Schulddes peinlichen (criminum capitalium) Anklägers während derfestgesetzten Zeit unterblieben sei, so dürfe der Angeklagt"mittlerweile nicht um Ehrenstellen sich bewerben. §. G. Di eKaiser Severns und Antoninus an den SeptiminSZeno. Wegen Deines in den Kinderjahren ste-

29) Nach fr. 24. h. t. hat auch der gewesene Beamte selbst voi»seinen Kückstünilen keine Zinsen zu entrichten.

30) Vgl. u. fr. 22. §. 7. h. t.

Ei,,