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4 (1832)
Entstehung
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1149
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Pandkct. L. L. Tit. 1. Ad municipalem et de incolh. 1149

° 8't in Hinsiclit der bürgerlichen Aeinter der Herkunft des

« ,- q yi ers ' " icnt Dessen, der ihm die Freiheit vermacht Int

v- J- Der Kaiser Pius hat beliebt, dass ein durch Adoption

'» eine Familie Aufgenommener 24 ) so gut als ein 2 «) zur

^<iO])tion Gegebener der PJlicht der üebernahme von Aemtern

.. Heimath seines natürlichen Grossvaters nachkommen

H'sse 6) obgleich nicht einmal ein Verdacht der Hinterzie-

^'"g- dabei vorhanden wäre. §. 10. Der Irrthum, Vermögt

^essen Jemand sich für den Bürger eines Municipiums oder

»er Lolonie gehalten, und die üebernahme bürgerlicher Aem-

zugesagt hat, schliesst seine Recktsvertheidigung- dagegen

imJ a " S ' *' 11- Der WoLl,01 * t des Vnters verpflichtet den

' erswo wohnhaften Sohn nicht zu bürgerlichen Diensten,

w auch beim Vater das Verhältniss des Wohnorts ein zeit-

enges j st _ § 12< -yyer weg . en eineg Capital Verbrechens

« Bericht gezogen ist, darf vor Beendigung der Sache nichtein *ÜÜ5 E1,rei,stelIeu gelassen werden; hingegen behält er,, ' . e " die vo »> e Würde. §. 13. Der blosse Besitz ei-^» in einer fremden Stadt erkauften Hauses begründet nicht denerna i' ^' **' Der Rm '8' e Hessen, der seinen Nachfolger§ Ifi 1 tu ' 1,aftet nicllt f " r den ernannten Nachfolger 27 ;,hält r Hürgen, welche das Gemeinwesen schadlos zuni ( sal "avi rempublicam fore) angelobt haben, und Dieje-jSen, welche auf ihre Gefahr Beamte ernennen, sind nichtfieset ! r | f V aSe " 28) ll " tG» r[en , welchen Diejenigen sich aus-dass 3 ,K, ; Jeu ' fiir die sie eingetreten sind; denn es ist genug-,ihr A,. e , m Gemeinwesen seinen Schaden ersetzen, worauf-a-ngelobniss zu deuten ist.

hirt- 18 y P y UL " lib,L Q uaest - Kaiser Severus hat rescri-für n- G 1S ' Zcite " bei Erl,e "ei«ng- der Aeinter seienDie e, »Seraumt, welche diese nicht wollen, nicht aber für

alle,', 7, 8ie W0,,e,,; docL diirfe Niemand Aemter [oline" e " Zwischenraum] fortführen. L

der rSi SGAEVOLA lib - J - Q^est. Was die Mehrzahl«dljjsverSammlung vorgenommen hat, wird so angesehen,

ais ob es Alle gethan hatten. '

20. PAUL. lib. XXJV. Quaest. Der Wohnort wird

) Nemlich Mos nach dem Willen des Adoptivvaters, ohne Ver

lassung von Seiten des natürlichen, da dieser als schon »e

o »iui ibcn gedacht wird. & 1 -

"'g! <° m natüll ''l»cu Vater.

~ XV, io e " Senatsbescllluss un *cr Nero, bei Tacit. Anna!.

28) V g !--(r-2. § 3./r. 15. §. I.A. t.**> Vgl. fr. u. §. i. h, t.