1148 I'andect, L. L. Tit. 1. Ad municipalcm cl de incolit.
Dienstes, -wird durch Annahme an Kindesstatt nicht verän-dert; aber der Sohn wird vermittelst des Adoptivvaters auchzu neuen Diensten 19 ) verpflichtet.
J(j. HEKMOGEN. lib. I. jur.Epit. — Wird aber ein sol-cher vom Adoptivvater der Gewalt entlassen, so hört er auf,nicht nur Sohn, sondern auch Bürger der Stadt zu sein, wel-cher er vermöge der Adoption angehürig worden war.
17. PAPJJV. üb. I. Mespons. — Ein Freigelassener vritiwegen seines Freilassers bürgerlicher Dienste nicht überhöbe»)und es verschlagt nichts, wenn er seinem Freilasser Dienste»oder dem Erblindeten Beistand leistet. §. 1. Die Freigelasse-nen von Senatoren aber, welche die Geschäfte ihrer Freilas-ser besorgen, werden nach einem Beschluss des Senats mitVormundschaften verschont 20 ). §. 2. Ein Vater liess seinenSolin Decurio werden. Hier muss das Gemeinwesen zuvorden Sohn für seine Person belangen, als den Vater wegendes Sohnes; und es verschlägt nichts, dass der Sohn etwahlos ein Beutegut (Kriegssondergut) besitzt, da er vorher odernachher Soldat gewesen ist. §. 3. Die Ausrede (praescriptio)der Zeiten 21 ), welche gegen wiederholte Uebernahme dessel-ben Amtes, oder der eines andern zusteht, wird in derselbenStadt (apud eosdem) beachtet, nicht in einer andern (apudalios) 22 ). §. 4. Doch soll Ebenderselbe nie in zwei Städtenzugleich Ehrenstellen verwalten, werden ihm also dergleichenan beiden Orten angetragen, so hat die Herkunft den Vor-zug. §• 5. Der blosse' [Grund-] Besitz 23 ) reicht, ohne einbesonderes der Stadt ertheiltes Vorrecht, nicht hin, um de»Besitzer bürgerliche Dienste aufzulegen. §. 6. Wer aus feind-liihcr Gefangenschaft zurückgekehrt ist, muss die Pflicht desöffentlichen Dienstes in seiner Vaterstadt erfüllen, wenn ergleich in dem Gebiet einer andern Stadt sich aufhält. §. 7.Die Einnähme von Steuern wird nicht unter die erniedrigen-den Geschäfte gerechnet und daher auch Decurionen übertra-gen. §i 8. Der einem Fideicommiss zufolge Freigelassene
10) In der Stadt, welcher der Vater durch seine Geburt angehört-
20) Auch die Vormundschaft galt als eine. Art de« öffentliche 11Dienstes. Fr. 1. §. 2. fr. 18. §. 1. de Wim. et /tun. 50. 4.
21) Dass einer nach Führung und verfassungsmässiger Niederl*'guug eines Amtes eine gewisse Zeitlang mit Aemtcru ver-schont werden nmsste. S. Fr, 18. h. t.
22) N. o. fr. 15. §. 3. fr. 20. fr. 22. §. 2. fr. 27. pr. fr. 37. S;1. h. t. Jeder war an dem Orte, wo er selbst, oder (wenn '''Deciiriossolin war) sein Vater, oder (wenn er Freigelassen 1 ' 1war) sein l'Vcilasser geboren war, und zugleich auch au W*'nem Wohnorte zum öffentlichen Ditinate verbunden.
23) In dem Ciubiete einer Stadt.