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4 (1832)
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1147
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Pandect. L. L. Tit. 1. dt municipalem et de incolit. 1147

jeder Gefahr nicht mit Recht ablehnen, da er -wissen nniss,dass der Ernannte eine ungetheilte Amtspflicht und eine [mitihm] gemeinsame Gefahr übernehme. Denn auch wenn Zweenc m Amt verwaltet haben uud von dem Einen das Gebührendenicht erlangt werden kann, so wird Der, welcher ihn sich3<nn Amtsgenossen ernannt hat, aufs Ganze in Anspruchgenommen.

14. Idem Hb. XV. Quaest. Was Diejenigen, wel-chen die oberste Leitung des Gemeinwesens anvertraut ist,bissen, das wird als allen Bürgern bekannt angesehen.

15. Idem lib. I. Respons. Wer aus dem Käthe (Stnn-" e » ordo) der Decurionen auf eine Zeitlang entfernt worden«nd wieder hineingetreten ist, der wird, wie ein Verwiese-* so lange, als ihm die Würde entzogen gewesen ist, nichtzu Ehrenstellen gelassen 16 ). Bei Beiden muss aber, das ist

"genommen, darauf gesehenwerden, durch welches Verbre-c "eu sie die Verurtheilung dazu sich zugezogen haben; dieje-

"gen neinlich, die eine harte Strafe erlitten haben 17 ), wer-

eu 5 als nach abgemachter Sache, von der Schande frei; hin-gegen die 18 ) zu einer geringem Strafe, als die Gesetze [ei-8 e 'Ulich] erlauben, Gezogenen werden nichtsdestoweniger

"r ehrlos gehalten, weil die Frage über die Thatsache, nichtaber die Macht des Gesetzes (juris auetoritus) den Richter«L^eschwornen] anheimgegeben ist. §. 1. Wenn Jemand aufsc 'ne Gefahr seinen Nachfolger ernannt hat, dieser aber nachVollendeter Amtsführung zahlungsfähig ist, so darf wider je-nenkeine Klage gestattet werden. §.2. Grundstücke, dieZu Umgehung des bürgerlichen Dienstes unter geheimem Ein-Verständniss abgetreten worden sind, werden zum Besten des

iseug eingezogen und der Beförderer des unerlaubten Ge-Schufts muss den Werthbetrag aus seinen Mitteln nochmals^'egen. §. 3. Das Recht der Herkunft in Beziehung auf die"elangung- zu Ehrenstellen und Uebernahme des öffentlichen

J") Obwohl das Decurionat sonst auch eine Ehrenstelle (honor)genannt wird (fr. 5. de vac. 50. 5.), so waren doch die Decu-rionen nicht au sich Beamte (magistratus), sondern HatricJcr(Geschlechter) mit erblicher Stiinmfäliigkeit im Käthe derStadt, ein Stadtadel oder geschlossener Stand, aus welchem«je Beamten der Stadt vorzugsweise genommen wurden, diehohem allein. Vgl. u. fr. 7. §. 2. de decur. et fil. cor. 50. 2.'och wurde häufig (wenn der ordo nicht vollzählig war) dasUecurionat auch durch Wahl übertragen (allegcre).

'~> JJci «elcher im Verhältniss zu Dem, was sie begangen, dieAusstossung aus dem ordo , oder die Verbannung als eine"arte Strafe erscheint. Vgl. fr. 2. pr. de decur. et fil. eor.

$) Mittels der Ausstossung oder Verweisung.