1146 Pandkct. L. L. Tit. 1. Ad municipaitm et de incoth.
11. PAPIN. lib. II. Qtiaest. — Der Kaiser Titus An-toninus 13 ) bat au den Lentulus Veras rescribirt, die Amls-pfliehten seien unter den Beamten persönlich, die Gefahr abergemeinschaftlich. Dies ist so zu verstehen, dass einen Amts-genossen die Gefahr erst dann trilft, wenn die Sache wedervon Dem, der das Geschäft geleitet hat, noch von Denen, diefür ihn als Bürgen eingetreten sind, zu erlangen, und ernach Niederlegung seines Amtes nicht zahlungsfähig ist; sonst,wenn seine Person oder seine Caution dafür gut ist, oder erzn der Zeit, wo er [deshalb] belangt werden konnte, zah-lungsfähig war, haftet ein jeder [nur] für Das, was er ver-waltet hat. §. 1. Wenn nun aber Der, welcher einen Beam-ten auf seine Gefahr ernannt hat, zahlungsfähig ist, ist dannwider ihn, als Bürgen, sofort, oder erst dann, -wenn dieSache von dem Amtsgenossen nicht zu erlangen ist, die Klagezu gestatten? Es ist aber angenommen, dass, nach dem Bei-spiel der Bürgen, Derjenige, der den Beamten ernannt hat 14 ),vorher belangt werden müsse, weil der Anspruch gegen denAmtsgenossen auf dessen Nachlässigkeit und Strafbarkeit, derwider den Ernenner hingegen auf Treu und Glauben sichgründet. < *
'VI. Idkm lib. I. Respons. — Und es darf ihm 1S ) eineabgeleitete {utilis) Klage gegen den Amtsgenossen des Er-nannten nicht bewilligt werden.
13. Joem lib. II. Quaest. — Wie nun, wenn einer derBeamten das ganze Jahr hindurch abwesend gewesen ist, oderanwesend aus Störrigkeil, Trägheit oder Krankheit sich derGeschäfte des Gemeinwesens nicht angenommen und sein' Amtsgenosse alles allein besorgt hat, von diesem aber nichtdas Ganze erlangt werden kann? Die Reihefolge wird hierdiese; sein, dass zuerst Derjenige, welcher die Angelegenhei-ten des Gemeinwesens besorgt hat, und Die, welche für ihngutgesagt haben, aufs Ganze belangt werden, dann, wennalles dies geschehen ist, der Schade Den treffe,: der einenZahlungsunfähigen ernannt hat, zuletzt der ondere der Beam-ten, der sich mit den Angelegenheiten des Gemeinwesensnicht befasst hat. Der Ernenner würde auch die Tragnng
13) Der Erste oder Pius.
14) Vgl. o./r. 2. §. 8. lt. t. Dass aber hier nicht blos von lic-nennung des Nachfolgers die Bede sei, sondern auch bis-weilen ein College den andern ernannte, zeigt fr. 13. a. E.
10) Dem Verletzten. Cujac. Obt, l. XIII. c. 14. hält nominal*(des Ernannten) für eingeschoben, und bezieht Qollcgam aufden Amtsgenossen des Krncnncrs. Danach würde ei nicht an'den Verletzten, sondern auf den Mrnenner gehen, mithin vondem Hegress desselben gegen seine Mitbeamten die Hede sein-
Pia