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4 (1832)
Entstehung
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1145
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Pandect. L. L. Tit. i. All niunicipalem el de incolis. 1J45

3. Idem üb. XXV. ad Sabin. Es ist angenommen,»' ;, ss auch ein Haussolm einen [besondern] Wohnort habenkönne,

4. Idem üb. XXXIX. ad Ed. nicht gerade da, wosein Vater den seinigen hatte, sondern wo er selbst sich nie-derlässt.

5- PAUL. üb. XLV. ad Ed. Labeo bemerkt, wer"'» inehrern Orten gleich starken Handel treibe, habe seinenWohnort nirgends; Einige aber, sagt er, hielten dafür, dassCr an niehrern Orten Einwohner pei oder einen Wohnort ha-" e 5 Was richtig-er ist.

6. ULP. üb. II. Opin. Die Angabe einer Herkunft," le mau nicht hat, ändert die Wirklichkeit nicht; den« durch«*thum geht die wahre Herkunft nicht verloren, und es legtKeiner, der sich für Mittara woher, als er ist, gebürtig- aus-gebt, durch solche Lüge sie ab; man kann weder durchVerleugnung der Heimath, aus welcher man gebürtig - ist,""eh durch Erdichtung- einer andern, die man nicht ha,t, dieWahrheit aufheben. §. 1. Der Sohn gehört zu der Stadt,aus welcher der Vater gebürtig- ist, nicht zu dessen Wohnort.» 2. Die Ilechtsgelehrten haben ang-enommen, es könnt! Je-mand an zwei Orten seinen Wohnort haben, wofern er sich' a » beiden dergestalt häuslich eingerichtet hat, dass er deshalbnicht minder an dem einen als an dem andern als angesiedeltgelten kann ü ). §. 3. Freigelassene haben 10 ) die Herkuuftoder den Wohnort ihrer Freilaufen; ebenso ihre Kinder. .A 7. Idem üb. V. de off. Procous. - Wenn Jemand von»lehrern freigelassen ist, so kommt ihm die Herkunft Aller zu.

8. MAKCIAN. lib. I. de judic. publ. Die kaiserlk heu" r, ider 11 ) haben rescribirt, dass die Decurionen nickt gezwun-gen werden sollen, ihren Mitbürgern wohlfeileres CJetreid'ß zuschallen, als der Marktpreis es mit sich bringt, und oben"leses ist auch durch andere kaiserliche Verordnungen bestimmt.

{) NEKAT. üb. III: Membran. Wer keinen rechtenVater hat, dessen Heimalh muss nach der Mutter und nach"ein Tage, wo sie von ihm entbunden worden ist, beurtheiltwerden.

10. MARCIAN. lib. sing-, de delator. Keine Stadt hat einsolches Vorzugsrecht an dem Vermögen ihres Schuldners, wie«er Fiscus, es müsste ihr denn ausdrücklich vom Fürsten er-teilt sein«).

Kn V if ", ^ 27 ' § " % h - '

111 V"' recn *» ene F'ction.

Vj\ A Il . u ' cus Aurclius und Ii ucius Veras.

li ) vVic Aufuichia. Fr. 37. rf« rcb. auet. juit. posi. 42. 5.