Pandect. L. XL1X. Tit. JS. De privilegü» veleranorum. 1139
Vater zum Erben eingesetzt, so fragt sich — wenn zumal derVa ter in seinem [frühem] Testamente dem Solaren des Soh-nes, welcher ihm durch das Testament des Sohnes anzu«ehö-'en begonnen , die Freiheit geschenkt hatte, — ob derselbe
" " »eg-onnen, die Freiheit geschenkt hatte, — ob derseldemjenigen Sclaven gleichgestellt werden müsse, welcher ziP e *' »einer Freilassung einem Andern , gehörte und spätLvom Freilasser] erworben worden ist ? ,5S ) Es ist aber eher««zunehmen, dass die rom Vater geschenkte Freiheit gültig ist •und dass derselbe rom Anfange an als Solare des Vaters zuetrachten sei, geht aus Dem, was sich später zugetragen,
Achtzehnter Titel.
De privilegü 8 v et er anornm.{Von den Privilegien der Veteranen.)
. 1. ARR. MENAND. lib. III. de re mtl. — Das Prhi-eg'Jiun der Veteranen umfasst unter Anderm auch bei Verbre-*»en das Vorrecht, dass dieselben hinsichtlich der Strafen ron«en Übrigen [Verbrechern] abgesondert werden. Ein Veteranwird daher weder zum Kampfe mit wilden Thieren rerurtheilt«och erhält derselbe Slockschläge. '
li 1 "*' a ÜJjP ' lib ' I11 ' °P in - — D!e Befreiung ron ö/fent-cuen Amtslasten, welche Denjenigen, die ehrenvoll ihres Ei-es entbunden worden sind, verliehen worden, gilt auch in' >en btudten, zu deren Einwohnern dieselben gehören , undWiH- . " cn nicLt beeinträchtigt, wenn Einer von ihnen frei-Zo 1 eU,C Elj reiistclle oder ein Aint übernommen hat. §. 1.°le und die gewöhnlichen Vermögensabgaben müssen sie■*"« entrichten.
den ^/KCIAN. lib. II. Regal _ Den Veteranen ,,„d
•wie ,"^ r " der Veteranen gebührt derselbe Ehrenrorzug
arb " Decurio,,en - Sie werden daher weder zu Bergwerks-
e it noch zu öjfentlicher Strafarbeit, oder zum Kampfe mit
*all von der Freihcitserthcilung gewer , wo der Sohn un-t.stiit gestorben sei, weil hier das dvi, um wirklich in pen-acnti geblieben; mithin liege kein Grui, vor, für die zu einer*eit crtheilte Freiheit sich zu entscheiden, wo der Vater nichtlerr gewesen, denn er sei auch dies nachher nicht gewordenweil er vor der repudiatio der Erbschaft von Seiten der EibenSe«oroen sei. So wäre es den Rechten nach, allein die Be-g"»»«g«ng der Freiheit habe es* dahingebracht, dass AllemISS? a Öä dfa K eMhehene Ertheüung derselben von. Vater intSS? I l ' ul,en gelte. A d R
J J «» diesem Falle nemKeh ist die Freilassung ungültig '
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