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4 (1832)
Entstehung
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1138
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1138 l'.iNUKCT. L. XL.IX. Tit. 17. De cattrcnü peculio.

20- PAUL. IIb. sing, ad regul. Caton. Setzen wiraber den Fall, der Solin habe ein Testament errichtet und den

etc. obwohl sie durch den favor liberlati» ganz reformirt wird.Man lasse nirgends ausser Acht: 1) dass die Erben nichtangetreten haben, 2) dass der Vater deliberantil/us heredibusgestorben, und 3) dass facilior und dtf/icile nicht leichterund schwerer heisse , sondern zu bejahen hinzuzusetzenist. Wie es übrigens in Ansehung der Kegulirung und desVerhältnisses des väterlichen Nachlasses zu dem des Sohnesnun zu halten sei, darüber s. o. /. 9. Die §§. 3. u. 5. sagennun in externa Folgendes:Wenn ein Vater in seinen» 'J'e-stamente einen zum Sondergut seines Sohnes gehörigen Sola-ren freigelassen hat, und darauf der Sohn, hernach der Vatergestorben ist, so Hesse sich zwar zweifeln, ob die Freiheits-ertheilung Bestand habe, weil doch nicht Zwei tri toUdum domi-ni sein koicjien, auch Kaiser Iladrian dein Sohn erlaubt hat,einen solchen Sclaven freizulassen, und wenn er dies testamen-tarisch ebensowohl als sein Vater gethan hätte, die Frage, auswessen Testamente er eigentlich frei sei, gewiss dahin zu be-antworten wäre, aus dem des Sohnes; allein es lässt sichdennoch auch in dem in Hede stehenden Kall für die Frei-heit des Sclaven das anführen, dass des Vaters Dispositlons»recht über das Sondergut nur dann wegfalle, wenn der Sohnvom seinigen, ihm deran zustehenden Gebrauch mache; sterbeer hingegen ohne testamentarische Disposition, so werde derVater gewissermaassen, wie beim pottliminio, das dominiummit vollständiger Wirkung relro erwerben und darum gelteauch seine schon früher in Bezug darauf getroffene Dispo-sition. Wenn hingegen der Sohn ein Testament gemacht,und die Erbschaft nicht angetreten worden, so dauert desVaters Hecht am peculio nach des Sohnes Tode nicht fort, in-dem, während die Erben .inzwischen deliberireu, das Sonder-gut den Charakter einer Erbschaft anzunehmen scheint; dennwollte man das Gegentheil annehmen, so würde daraus folgen,dass die Eiben, falls sie die Erbschaft anträten, die Proprie-tät vom Vater überkämen, welche falsche Folgerung die zurentgegengesetzten Meinung nbthige fälsche Annahme hervor-rufen würde, dass das dominium wie in andern Fällen, s"auch hier, in pendenli bleibe. Dass diese falsch sei, zeigeauch handgreiflich der Umstand, dass, wenn der zu dem So»'dergute, worüber testirt worden, gehörige Selave mittlerweilevon einem Dritten ein Vennächtniss erkalten hätte, dessenErwerbung bekanntlieh von der l'erson seines (künftigen)Herrn abhänge, und man sieb denke, dass der Vater incapi' 1sei, dieser es auf keinen Fall erwerbe, wenn der Sohn in><"»talus gestorben, wohl aber, wenn testatus, ganz bestimm'der Erbe; wolle man nun statuiren, dass bis zur Aditio desVaters Hecht continiiirt werde, so würde daraus folgen, das*das Vennächtniss, dessen dies cetterit, verloren sei; alleinnichts weniger als dies sei der Fall, der Erbe erwerbe es den*noch,'wenn er anträte, mithin könne von einem dominium b'*dahin conlinuntum des Vaters nicht die Hede sein. Beiweitem eher zu bejahen, als dies, sei daher der erstgedachtc