Druckschrift 
4 (1832)
Entstehung
Seite
1136
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1136 Pandect. L. XL1X. Tit. 17. De castrcnn pceulio.

ten Freilassung angeführt werden, dass das Recht des Vaters[nur] in soweit nicht wirksam hervortrete, als der Sohn sichdes ihm hinsichtlich des im Felde erworbenen Sondergutes ver-liehenen Hechtes bediene; dass aber, -wenn der Sohn ohneTestament gestorben, der Vater, nach der Analogie des Heim-kehrrechts, kraft seines früheren Rechtes das Sondergut be-halte, und als Eigenthiiiner desselben auch für die vergangeneZeit anzusehen sei. 151 ) §. 4. Wenn er jedoch als Erbe, l52 )bei Lebzeiten des Sohnes, dem Sclaven die Freiheit durchfeierliche Erklärung ertheilt hat, so kann nicht behauptet wer-den, dass derselbe nach dem Ableben des ohne Testament ver-storbenen Sohnes durch jene Freilassung frei geworden sei.§. 5. Wie aber, wenn der Sohn ein Testament errichtet hatund dessen Erbschaft nicht angetreten worden ist? [In diesemFalle]'sst es sich nicht so leicht sagen, nach dem Tode desSohnes habe der Vater das Eigenthum an den zum Sondergutegehörigen Sachen forlbehauptet, da die Zwischenzeit, in wel-cher die eingesetzten Erben überlegten, gewissermanssen dasBild einer Erbfolge hergestellt hat; sonst müsste auch alsdann,wenn die Erbschaft des Sohnes von dem eingesetzten Erbenangetreten worden, behauptet werden, das Eigenthum sei vomVater auf den Erben übergegangen. Dies ist ungereimt, wennwir, wie in andern Fällen, so auch in diesem, das Eigen?thumsrecht für schwebend [mit dem Erfolge] halten wolle»,dass wir in Folge eines nachher eingetretenen Ereignisses an-nähmen, der Vater sei entweder auch für die vergangene ZeitEigenthiiiner, oder gar nicht gewesen. Hiernach wird [nunauch], wenn, während die [eingesetzten] Erben überlegen, derVerfalltag eines Vermächtnisses eingetreten ist, das einem zujenem Sondergute gehörigen Sclaveu in Jemand» Testamenthinterlassen worden, von welchem der Vater nichts erwerbenkonnte, [die Frage] schwerlich [bejahend] zu beantworten sein,ob dies ihm [dem Vater] gehöre, dahingegen dies jedenfallsdem Erben des Sohnes gehören würde. 153 ) Leichter jedochist die Frage hinsichtlich der Freiheit des Sclaven in dem Fallezu bejahen, wo der Sohn ohne Testament gestorben. Es istalso kein Grund vorhanden zu der Behauptung', dass dem Scla-ven die ihm zu jener Zeit, wo er sich nicht im Eigenthumdes Vaters befunden, geschenkte Freiheit 2ustehej allein den-

151) Der Satz ist fragweise gestellt, aber die Bejahung liegt»wie oft, in der Stellung. A. d. H.

152) Vt liercs verstehe ich als pulaliviu. A. cl. JJ.

153) Sobald er anträte. Mit obigen Worten sagt Ret es / l-Til(j4. innuit ergo acquhilum Ugätutn imagini hercditalis.

A. d. R.