Pandkct. L. XL1X. Tit. 17. De caslremi peculio. 1135
Felde erworbenen Sondergute gehöre, oder nicht] weil Einerdiese als früherer Bekannter und Freund Jemandem zuwendenkonnte, es aber auch möglich ist, dass er sie nicht zugewen-det haben würde, wenn seine Zuneigung nicht durch die Ca-•neradschaft erhöht worden wäre. Wir halten dafür, wenndps Testament vor der Cameradschaft errichtet worden, sohilde die Erbschaft keinen Bestandteil des im Feldo erworbe-nen Sondergutes; das Gegentheil aber [finde statt], wenndasselbe nachher errichtet worden. §. 1. Wenn aber ein zudem im Felde erworbenen Sondergnte gehöriger Sclave vonirgend Jemandem als Erbe eingesetzt worden ist, so wird era «f Geheiss des Soldaten die Erbschaft antreten müssen, unddieselbe einen Bestandtheil des im Felde erworbenen Sonder-gutes bilden. §. 2. Ein Haussohn nnd Nichtsoldat errichteteüber sein im Felde erworbenes Sondergut ein Testament, undStarb, ohne zu wissen, dass er seinem Vater als Notherbe be-erbt habe. Derselbe kann nicht betrachtet werden, als sei erhinsichtlich seines im Felde erworbenen Sondergutes testirt,hinsichtlich seines väterlichen Vermögens untestirt verstorben,'Wenn es gleich bei einem noch wirklichen Soldaten also ver-ordnet ist, weil ein Soldat von Anfing an zum Theil testirt,z 'un Theil uuteslirt versterben konnte; — ein Vorrecht, wel-ches er ebenso wenig gehabt, als er ohne Beobachtung der"esetze ein Testament errichten durfte. Notwendigerweisealso wird der zum Erben des im Felde erworbenen Sonder-gutes Eingesetzte den ganzen Nachlass erhalten , gleichwieWenn ein [vermeintlich] ganz Armer mit Errichtung eine«*eslanien(s gestorben wäre, ohne zu wissen, dass er durchseine an einem andern Orte handelnden Sclaven reich geworden.»■ o. Der Vater schenkte einem, zu dem im Felde erworbe-nen Sondergute des Sohnes gehörigen, Sclaven in seinem To-*tainente die Freiheit. Der- Haussohn starb ohne Testament,"j>d bald hernach der Vater; es fragt sich, ob dem Sclaven
'e Freiheit gebühre? Es stand nemlich entgegen, dass das^-'genthum nicht Zweien auf das Ganze zugehören könne;* n eh hat Hadrianus bestimmt, der Sohn könne einen zu
'esern Sondergute gehörigen Sclaven freilassen. Hätte nunderselbe Sclave sowohl im Testamente des Sohnes, als des
aterg die Freiheit erhalten und wären beide zugleich gestor-ben, so würde es 150 ) nicht zu bezweifeln sein, dass derselbe
«rch das Testament des Sohnes frei werde. Aber auch im°»igen Falle kann für [die Gültigkeit] der vom Vater bewirk-
1 ^ iic '"'iiehtlieh der F.ntsoheidung der Krage, aus wessen Te-Mraten«« „„„ eigentlich die Freiheit zuständig sei. A. d. lt.