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4 (1832)
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1132
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1132 Panhect. L. XL1X. Tit. 17. De caHrcmi peculio.

Felde erworbene Sondergut geschieht; in jeder andern Bezie-hung aber wird solche nicht gültig' sein. §. 2. Wenn derVater vom Sohne stipulirt, so wird derselbe, Unterschied zubeobachten sein. §. 3. Wenn ein zum Sondergute des Sohnesgehöriger Sclave von einem Fremden stipulirt, oder durchUebergabe empfängt, so wird ohne Unterschied der Beziehungdie Sache dem Sohne gehören ; denn der Sclave, welcher zumim Felde erworbenen Sondergute gehört, steht nicht, gleichdem Sohne, in einem doppelten Rechtsverhältnisse, in demeine»,Hausvaters, und jenem eines Ilaussohnes, und kann,da er, so lange der Sohn lebt, dein Vater durch kein Rechts-verhältnis* untergeben ist, nichts durch einfache Stipulationoder Empfangnahme für den Vater erwerben. Aus diesemGrunde wird, wenn der dem Sohne gehörige Sclave. vomVater selbst in irgend einer Beziehung [etwasj stipulirt, oderübergeben erhält, Sache und Stipulation ebenso für den Sohnerworben, wie wenn [der Vater] einem Fremden ein Ver-sprechen gemacht hätte, weil die Person des Slipulirendenund Empfängers von der Art ist, dass, ohne Unterschied derBeziehungen, Alles, was durch sie unternommen wird, ()<MSohne zu Gute kommt. §. 4. Wenn der Vater des Niess-brauchs eines Sclaven verlustig geworden, dessen Eigenthumzum im Felde erworbenen Sondergute des Sohnes gehörte, sowird der Sohn das volle lüigenthum bekommen.

16. PAPIJV. üb. XIX. Besp, — Das einem Jiaussohne ge-gebene oder versprochene Ileirathsgut gehöre, begutachtete ich,.nicht zu dessen im Felde erworbenen Sondergute. Dies wirdnicht damit als im Widerspruche stehend zu betrachten sein,.dass zu den Zeiten des D i vus . Hadr in u u s die Meinungangenommen worden, ein liaussohn und Soldat könne Erbeseiner Frau werden, und die Erbschaft bilde einen Bestand«titeil seines im Felde erworbenen Sondergutes; denn eine Erb-schaft wird kraft des adveuticisclien Hechtes erworben, dasHeiralbsgut aber steht mit der Ehe in engem Zusammenhan-ge, und wjrd zur Bestreitung der Lasten derselben, und fiii'die gemeinschaftlichen Kinder, die zur Familie des GrossvO-ters gehören, beigesteuert. §. 1. Eine Erbschaft, welche einVatersbruderssohn, der in einer ,andern Provinz in Kriegs-diensten stand, dem andern Vatersbruderssohn, mit welchemer niemals zusammen gedient, hinterlassen hat, ist, wie ichbegutachtete, nicht als für das im Felde erworbene Sonderg'derworben zu betrachten; denn sein Anspruch auf Empfang derErbschaft war durch die Blutsverwandtschaft begründet, nichtdurch den Soldatenstand bedingt.

17- Jdem üb. II. Jhjln. — Der Vater, welcher das "'"'Felde erworbene Soudergut seines ohne Testament verstoibe-