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4 (1832)
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1133
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Pandect. L. XLIX. Tit. 17. De caslrcnsi pcctiHo. lf 33

neu Sohnes behält, Ist nach prätorischem Rechte gehalten«je Schulden, soweit dasselbe langt, und binnen einem "mitUebcrspringung zu rechnenden Jahre zu bezahlen. Ist der-selbe aber Testnmentscrbc geworden, so wird er nach biir<>. er .jicliem Hechte dreissig Jahre lang als Erbe belangt werdenKönnen. §. \, Wenn der Vater von seinem Sohne, der inIViuegsiüensten stellt oder gestanden hat, als Erbe eingesetztworden 'ist, die Testamentserbschaft ausgeschlagen hat unduas im Felde erworbene Sondergut im Besitze behält, so wirdderselbe, gleich dem gcsetzinä'ssigen Erben, so weit das Son-dergut reicht, dreissig Jahre lang die Vermächtnisse entrich-te« müssen. U.it hingegen der Sohn ein Jahr, nachdem erl 's dem Kriegsdienste getreten, ein Testament nach gemei-nem Rechte errichtet, und ist derselbe aus dem Leben ge-schieden, so wird der vierte Theil [des Sonderguts] auf den«rund des falcidischeu Gesetzes vorenthalten werden dürfen £«enn aber der Vater die Testamentserbschaft ausgeschlageniat, We ;[ ( ], 1S S 01K l cr o.t zur Bezahlung der Gläubiger nicht"»'reichte, so wird er nicht; als arglistig handelnd zu betrach-te» sein , obgleich ihm dadurch l46 j eine Abkürzung der Haf-tu »gszeit zu Theil wird ** 7 ).

18. MAEC1AN. üb. I. Fidckommiss. Ein Sclave,welcher zu dem im Felde erworbenen Sondergute [des Soh-nes] gehört, kann vom Vater als Erbe eingesetzt werden,u 'd [eine solche Erbeinsctzung] macht den Sohn zum Zwau»s-rben. §. i. Und''überhaupt verhält sich die Sache so: dieHandlungen des Vaters 148 ), welche sofort eine Veräusserungn 'es zum im Felde erworbenen Sondergute gehörigen Rechtesezwecken, sind ungültig; hinsichtlich derjenigen aber, wei-ne nicht sofort, sondern später [eine Veräusserung] zu be-wirken pflegen, wird auf die Zeit gesehen werden müssen,w « ihre Wirkung einzutreten pflegt, sodass, weim der

il ^' '"' ''"'ch die Ausschlagung der Testanicntserhschaft.

14 7) Als TustamcniKcrhc kann er nomlich 30 Jahre lang, ausser-dem ober nur 1 Jahr hing von den Gläubigern auf Zahlung

aaSf^SS* werden.

**öj h.1 %n summa ca res, hi actus palris etc.; die Flor. Vulg." Ha), weichen hier von einander ab, ein ISeweis, dass letz-tere sich nicht zu helfen gewusst, wie sie das ea res neh-}'"'" solle,,. Fern, de llctes Opusc. Lib. V. c. 6. §. 14.(T. Ü7. vi p 259,), der die »Stelle anführt, findet keine Aen-ueniug nöthig. loh glaube, dass jede andere Erklärung nur"Jnt Vennuthungen gegründet werden kann, wenn man nichte Worfle so versteht:Ueherhaupt verhält es sich hier so:u. s. w. " oder:Ueherhaupt verhält sich die Sache so: Die-jenigen u. s . w ." A. d. R.