Druckschrift 
4 (1832)
Entstehung
Seite
1131
Einzelbild herunterladen
 

Pa.vdect. L. XLIX. Tit. 17. De caalrcnsi pemlio. 1131

verstorben ist, so kommt das Cornelische Gesetz den einge-»etfcten Erben zu Hülfe; nehmen diese [die Erbschaft] nicht?M> so Wird der Vater das Sondergut kraft seines früheren«echtes behalten. §. 1. Hieher gehört zunächst der Fall, das»J^asjenige, -was, -während die eingesetzten Erben überlegenl°h sie die Erbschaft antreten wollen, oder nicht] , ein [zumim l<elde erworbenen Sondergutc gehöriger] Sclave mittler-feilen stipulirt, oder von einem Andern übergeben erhaltenla t, insoferne es die Person des Vaters angeht, als ungültig-''«zusehen ist, -wenn diesem etwa das Sondergut verblieben,

a " er selbe zu jener Zeit nicht Sclave des Vaters gewesen!was hingegen die Teslamentserben betriift, so ist die Ueber-gabe und Stipulation [während der Ueberlegungszeit] als ob-»thvvebend zu betrachten; denn [erst] nach erfolgtem Erb-?£haftsantritte gilt derselbe auch für die Zwischenzeit als zur'-'''bschaft gehöriger Sclave. Doch die dem Vater schuldigeAchtung- veranlasst uns auch in jenem Falle, wo das Sonder-Mit dem Vater kraft seines früheren Hechtes verbleibt, einen-fWerb mittels Stipulation oder Uebergabe einer Sache durch

en Sclaven anzunehmen. §. 2. Ein Vermächtniss, welches

Wen solchen Sclaven hinterlassen worden, wird, obgleich es

''""als 14 +) wegen der Ungewissheit [des Erbschaftsantritlsj

' ,r Afiemanden erworben worden, erst alsdann, wenn die

Aestamentserbscliaft ausgeschlagen worden, für den Vater

irch den Sclaven erworben, während, wenn die Erwerbung-" r d;\s Sondergut nach Maassgabe einer Erbschaft geschehen^'"''e, das Recht des Vaters nicht [erst] von jetzt au in Be-ifacht käme*«).

15. Idem üb. XXXV. Quaest. Was ein Vater sei-ein aus dem Kriegsdienste zurückgekehrten Haussohne schenkt,I et keinen Bestandteil des im Felde erworbenen, sondernes andern Sondergutes, ebenso, als wenn der Sohn nie in.. le S s diensten gestanden hätte. §. i. Wenn der Sohn stipu-' rt und [der Vater] ihm ein Versprechen macht, so wird dienpultttion gültig sein, sobald dieselbe in Bezug auf das im

X45\ n- i Av; '' ,ron d der Ueberlegungszeit.1' rl . ^"ter U!ls '"' Felde erworbene Sondergut nicht als_ J >e orliiilt , sondern ihm solches nur jure prütino verbleibt

luir'n"' 1 ' 1 " flr da8 ,Ji ' si,t " Uht v " m Ti '" e (l,s V.i-mäilitinss-' J'Uls, sondern erst von jenem Zeitpunkte an, wo die Tcstn-^ "nlserhi.n die Erbschaft; ausschlagen; wäre er aber als l] y \ )0» aondetgutes au betrachten, so würde sein Vermachtniss-scl,|. 1 ,' ""' I ' t erst J etZt » d - ni z " <1{ ' v Zdt der l^bsehaltsaiis-fali«£1* s0lu 'ern zu dem Zeitpunkte des VermSchthissan-ll "s geschehen.