1130 Pandkct. L. XLIX. Tit. 17. De caslrenii peculio.
Ereigniss ergtebt, dass Jemand einen Nachfolger Labe. Denn.auch, wenn der Sohn Dessen, der in feindliche Gefangenschaftgeralhen, gestorben, wahrend der in Gefangenschaft belindU-che Vater noch am Leben ist, würde er als ; Ilanssohn einSondergut haben 1 * 0 ) sobald der Vater zurückkehrte; wennhingegen der Vater daselbst mit Tode abgegangen, so wird etals Hausvater einen gesetzmässigen Nachfolger haben und des-sen Nachfolger rückwärts gerechnet auch als Eigcnthüiner Des-jenigen betrachtet, was jener Sohn in der Zwischenzeit erwor-ben, und es wird solches nicht als für den Erben des Vaters»sondern als für den Sohn selbst erworben gelten.
10. POMPON. lib. sing. Megul. — Ans der Anmerkungdes Marcellns geht hervor, dass auch den Vätern aus demim Felde erworbenen Sondergute ihrer Söhne nichts ge-bührt. **»)
1). MACER lib. II. de re mil. — Im Felde erworbe-nes Sondergut ist, was von Eltern oder Verwandten einentim Soldatenstande Lebenden geschenkt worden, oder was derIlanssohn selbst im Soldatcustnndc erworben, und, wenn ernicht Soldat wäre, nicht erworben haben würde; denn waser auch ausser dein Soldatcnstande erworben haben würde,dies gehört nicht zu seinem im Felde erworbenen Son-dergute.
12. PAPIN. lib. XIV. Quaest. — Ein Vater, der seine»im Soldatenstande befindlichen Sohn zur Annahme an Kindes-statt übergiebt, kann ihm sein Sondergut nicht entziehen»weil l42 ) es der Sohn einmal nach Soldatenrecht besessen-Aus diesem Grunde kann er auch, wenn er seinen Sohn ansder väterlichen Gewalt entlässt, ihm sein Sondergut nicht neb/inen, weil er es ihm auch alsdann nicht, wenn er ihn i»seiner Familie zurückbehält, entziehen kann.
13. Idem lib. XVI. Quaest. — Divus Iladrianu«rescribirte in ISetreif eines Soldaten, den seine Ehegallin zumErben eingesetzt hatte, es sei derselbe [obgleich noch] Ilans-sohn, Erbe geworden 143 ), und die von ihm freigelassene"Erbschaftssclaveu würden dessen eigene Freigelassene.
14. Idem lib. XXVJI. Quaest. — Wenn ein llaussob"und Soldat in Gefangenschaft gcrath.cn , und bei den Feinde»
140) P. h. es fände für seine hinterlassen« Uabe der Begriff <J#Sonderguts statt. \ { \ n.
141) h. 3. C h. I.
142) Quoil = quin. G 1 o.s s a.
143) 1). h. ohne der Zustimmung seines Vaters zum lirbschaf"'antritte zu bedürfen.