Pandkct. L. XLIX. Tit. 17. De catlremi peculio. 1129
die Bekanntschaft nicht aus dem Lager herrührt, einem Hans-Sohn Etwas geschenkt oder vermacht, und ausdrücklich be-stimmt hat, dass solches zum im Felde erworbenen Sonder-gute gehören sollte, kann dasselbe zum im Felde erworbenen«oiidergnte gerechnet weiden? Ich glaube nicht; denn wirsehen auf die Wirklichkeit, ob es eine wirkliche Soldatenbe-^«'nintschaft oder Vorliebe gewesen, nicht darauf, was einerv °i-g'iebt.
0. Idem lib. IV. Disput. — Es wurde der Fall vorge-le »t, dass ein Haussohn und Soldat in seinem errichteten Testa-J'iente einen Fremden als Erben niedergeschrieben, und hierauf
• ,, e ' JZe iten seines Vaters Yerstorben.sei; der Vater sei auch!"it Tod abgegangen, während der eingesetzte Erbe überlegte,i°b er die Erbschaft antreten wolle, oder nicht,] und sodann«abe der eingesetzte Erbe die Erbschaft ausgeschlagen. Esyurde angefragt, wem das im Felde erworbene Sondergutgebore? Ich antwortete, das im Felde erworbene Sonderguteines ljanssohiies, wenn derselbe sonst testirt gestorben, falle
. «TBScLaft dem eingesetzten Erben an, derselbe möge mmeuicn Iu-emden, oder seinen Vater zum Erben eingesetzt haben.
'Clin aber der Sohn über sein Sondergut nichts verordnetla "e, so -vvede es nicht als erst jetzt dem Vater zugefallen,sondern nur als ihm nicht entfremdet betrachtet 139 ). So wird
ueb, wenn der Vater einen Sclaven, der zum im Felde er-
v °ioenen Sondergute seines Sohnes gehört, die Freiheit; ge-schenkt hat, und darauf der Sohn bei Lebzeiten des Vaters^erstorben ist, die Freilassung nicht ungültig, wenn der Sohnüe » Vater überlebt halle, die Freilassung- ungültig- würde. Da-, er ö'huibt Mar cell us, ein Sclave, der zum im Felde erwor-
neu Sondergnte des Sohnes gehöre, könne auch Zwangserbe^ s Vaters werden, wenn der Vater den Sohn überlebt habe.
asselbe begutachtete ich [alsdann], wenn der Vater eine zumnaergiite seines Sohnes gehörige Sache vermacht habe; denn
1 dein ziemlichen Falle, wo nach unserer Behauptung- die
r eilassung- gültig- ist, wird auch das Vermächtniss entwederentrichten oder ungültig- sein. Dieses vorausgeschickt, be-gutachtete ich auch in dem vorgelegten Falle, es sei, wennr lirbe die Erbschaft nicht angetreten, das Sonderg.nt riiek-
arts zum Nachlass t| cs Vaters hinzugekommen, daher lasserK 1 Raupten, dass auch des Vaters Nachlas» durch diese
. "'sehalts]Ausschlagung- einen Zuwachs erhalle. Auch ist ests Neues, dass sich erst aus einem nachher eingetretenen
te'r 1' '' aS ini lo!ue erworbene Sondergut verbleibt dem Va«,;,' '"'nurlit nicht von ihm herausgegeben zu werden j erbe«w solches jedoch nicht als Erbe seines Sohnes.