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4 (1832)
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Pandect. L. XL1X. Tit. 17. De caatreiui peculio.

I

tiergut an; wenn aber mit Errichtung eines Testaments, so■wird das im Felde erworbene Sondergut als Erbschaft betrachtet.

3. ULP. lib. VIII. ad leg. Jul. et Pap. — Wenn eineFrau ihrem Stiefsohne zum Ankaufe von Lager- oder etwavon Kriegsgerälhe Geld hinterlassen hat, so werden die ange-kauften Gegenstände allerdings sogleich zu dem im Felde er-worbenen Sondergute gezählt. w

4. TEIITULLTAN. lib. sing, de castr. pecul. — DerSoldat muss Dasjenige, was er mit Bewilligung seines Vatersmit in das Lager gebracht, zum Voraus haben. §. 1. DemSohne steht immer hinsichtlich seines im Felde erworbenenSondergutes Klage und gerichtliche Verfolgung auch widerWillen seines Vaters zu. §. 2. Wenn ein Hausvater währendseiner Dienstzeit, oder nach seiner Verabschiedung, sich ndro-giren Hess, so wird es die Frage sein, ob ihm auch die Ver-waltung derjenigen Gegenstände als gestattet zu betrachten sei,die er vor der Adrogation im Felde erworben, obgleich diekaiserlichen Constitutionen [blos] von Denjenigen sprechen dieals sie -{noch] Hanssöhne waren, in Kriegsdienste getretensind. Es wird bejahet werden müssen.

5. ULI», lib. VI. ad Sabin. — Wenn ein Haussohn, derfcoldat ist, von seinem Kameraden oder Jemandem, mit dem eram Soldatenstande Bekanntschaft gemacht, zum Erben einge-setzt worden ist, so kann er auch ohne Geheiss seines Vatersnach eigenem Gutdünken sich gültig als Erbe benehmen

6. IBM üb. XXXII. ad Sabin. ~ Wenn einem Ilaus-sobne, der Soldat ist, von seiner Frau ein Sclave zur Frei-lassung geschenkt wurde, so fragt sich, ob der Sclave dadurchsein Freigelassener wurde, weil er zu seinem Sonder-nie «c-hörige Sclaven und Freigelassene haben konnte. Und es Istmit mehr Grund anzunehmen, d>ss solches nicht zu dem imFelde erworbenen Sondergute gezählt werde, weil seine Gattinnicht durch den Soldatenstand mit ihm. bekannt geworden.Wenn du mir aber den Fall vorlegst, eine Frau habe ihrem insFeld ziehenden Manne Sclaven geschenkt, damit er sie freilmseund zum Kriegsdienste taugliche Freigelassene habe, so lautsich behaupten, tlass sie, wenn er sie aus eigenem Willen,ohne Erlaubnis«.des Vaters freilässt, zur Freiheit gelangen.

7. Id.m lib. XXX11I. ad Ed. ~ Wenn der Ehemannein im Felde erworbenes Sondergut hat, so wird er zu so vielverurtheilt werden, als er gewähren kann, weil mit mehrGrund anzunehmen ist, dass er auch jene Gläubiger, derenFederung nicht von dem. im Felde erworbenen Sondergute her-stammt, aus diesem Sondergute befriedigen müsse

8. W lib XLV. ad Ed. — Wenn etwa "die Ehefrau,"oder ein Verwandter, oder irgend ein Anderer, mit welchem