Pandkct. L. XL1X. Tit. 17. De caslrmsi ycculio. 1127
«eise], ob es eine Wasser- oder Fiissrcise gewesen, undwenn derselbe erweist, dass er durch Krankheit verhindert,oder von Käubern zurückgehalten worden sei, oder durch einen•'''""liehen Zufall Aufenthalt erliltcn habe, so ist er in seinefrüheren Rechte wiedereinzusetzen, wenn er nur nach-weist, dass er nicht zu spät von Ort und Stelle abgereist sei,'"n innerhalb der Urlaubszcit eintrelfen zu können. §. 1. DieWaffen verkaufen ist ein schweres Verbrechen, und kommt«er Desertion gleich; jedoch wenn [der Soldat] alle Waffenverkauft hat. Aber auch wenn er einen TJieil derselben [ver-kauft hat, wird er strafbar]; jedoch ist ein Unterschied zuWachen; denn hat derselbe die Beinschienen oder Schulterbe-deckung' verkauft, so muss er mit Schlägen gezüchtigt werden;Wenn er aber Panzer, Schild, Helm, das Schwert [verkauft"j'tj, so ist er dem Deserteur gleich. Ein Recrut wird bei.diesem Verbrechen eher mit der Strafe zu verschonen sein,und zuweilen wird die Schuld dem Waffenwart zur Last ge-**§* j wenn er die Waffen dem Soldaten zur Unzeit anver-traut hat.
. 15. PAPIN. üb. XIX. Respons. — Wer wegen Deser-tion für iufbniii't erklärt, darauf in seine früheren Rechte wiedereingesetzt worden ist, dein wird für die Zeit, welche er inDesertion zugebracht, der Sold gestrichen. Hat er sich ge-rechtfertigt, und erhellt, dass er kein Deserteur gewesen, soWird ihm sein ganzer Sold ohne Zeitbeschränkung z-urück-erstattet.
16. PAUL. lib. V. Sentent. — Wer ans Furcht [vor derStrafe] eines Verbrechens, wegen dessen er schon als Ange-klagter belangt war, in Kriegsdienste getreten, ist sogleichseines Eides zu entbinden. §. 1. Ein Soldat, der den Friede«stört, wird mit dem Tode bestraft.
Siebzehnter Titel.
De castrensi p e cu l io.
{Von dem im Felde erworbenen SSondcrgule.)
1. ÜLP. lib. XIV. ad lud. — Wenn das Sondergnt einesHaussohnes, der Soldat ist, [dessen] Vater verblieben ist,Weil der Sohn ohne Testament verstorben, so findet für denVater in Ansehung desselben der Regriff Erbe nicht statt; dochaber wird er Erbe Derjenigen werden, welche der Solm n>e-erbt hat.] L
2. Idem lib. LXVII. ad Ed. — Ist ein Hanssohn als«Soldat gestorben, und zwar ohne Testament, so fällt dessenNachlas« seinem Vater nicht als Erbschaft, sondern als Son-