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4 (1832)
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Pandect. L. XLIX. Tit. 16. De re militari.

da auch diesem eiue Belohnung zu Theil wird. §. 3. Es giebtdrei Gattungen der Verabschiedungen: eine ehrenvolle, eineaus bewegenden Gründen, eine schimpfliche. Ehrenvoll istdiejenige, welche nach beendigter Dienstzeit gegeben wird;eine [Verabschiedung] aus bewegenden Gründen ist diejenige,wenn Jemand wegen geistiger oder körperlicher Gebrechennls zum Kriegsdienste nicht mehr tauglich erklärt wird; schimpf-lich ist diejenige, wenn Jemand wegen eines Verbrechens seinesEides entbunden wird. Und Derjenige, welcher mit SchandeTerabschiedet worden, darf weder in Kom, noch am kaiser-lichen Hofe sich aufhalten. Wenn dieselben gleich, ohne dassder Schande Erwähnung' geschehen, verabschiedet worden, sowerden sie demungeachtet als schimpflich verabschiedet be-trachtet. §. 4. Ein Soldat, der die Ehrerbietung [gegen seineVorgesetzten] verletzt, kann nicht nur vom Chef oder vomHauptmann, sondern auch von einem Officier 137 ) bestraftwerden. Denn die Alten bezeichneten denjenigen [als infa-inirt], welcher sich einem Hauptmann, der ihn züchtigenwollte, widersetzte; hat er den Stock 138 ) festgehalten, sowird er degradirt; hat er solchen mit Fleiss zerbrochen, oderan den Hauptmann Hand angelegt, so -wird er mit dem Todobestraft. §. 5. Derjenige Flüchtling, welcher aus dem Gewahr-sam oder dem Gefängnisse entwichen ist, sei, schrieb Menan-der, nicht unter die Deserteure zu zählen, weil er aus deinGewahrsam entsprungen, nicht den Soldatenstand verlassen hat.Wer jedoch initer Erbreclumg des Gefängnisses entflohen, dersei, schrieb Paulus, mit dem Tode zu bestrafen, wenn erauch früher noch nicht desertirt sei. §. 6. Einen Deserteur,der von seinem Vater eingeliefert worden war, liess DivuSPius degradiren, damit, wie er sagte, es nicht den Anscheingewinne, als habe der Vater seiuen Sohn zur Todesstrafe dar-geboten. Ingleichen befahlen Divus Severus und Anlo-iiinus, Denjenigen, welcher nach fünfjähriger Desertion sichgestellt hat, zu verbannen; ein Beispiel, das wir, wie Ho-lländer schrieb, auch bei allen Uebrigen befolgen müssen.

14- PAUL. üb. sing, de poen. mil. — Wer seine Ur-laubszeit überschritten hat, gilt als Wegläufer oder Deserteur;jedoch wird Rücksicht auf die Tage genommen, um weicheer zu spät zurückgekehrt ist, ingleichen auf die Dauer [seiner

137) Bri sson. dtv.s.vocc: „I'rincipalis." [Die Vulg. liestprincipe. Die Definition des itrisson. ist sehr allgemein ge*rathen, allerdings aber anzunehmen, dass ein niederer Officierals der Hauptmann (Centurio) zu verstellen ist, s. Veget. dere mil. II. 7. A. d. K.]

138) Vilem ist ein imigne cenlurionum , s. Em an. Soarez aHibeira Obs. jur. I. 10. (T, V. 521.) A. d. R.