Paxukct. L. XIjIX. Tit. 16. De re militari.
1125
dem anch in Beobachten der Mannszucht. §. 1. Auch Pater-nug Jmt geschrieben, Derjenige, welcher bedenke, dass er Sol-daten befehlige, dürfe nur sehr sparsam Urlaub erthcilen, nichtgestatten, ein Militairpferd ausserhalb der Provinz zu führen,«?n -Soldaten nicht auf Privatarbeit, auf die Fischerei, auf die«ag'd schicken; denn also wird es in der Mannszuclit des■A-tigustus verordnet: Obgleich ich weiss, dass es nicht ver-hüten sei, die Soldaten in Handarbeiten sich üben zu lassen,so fürchte ich dennoch, es möchte-, wenn ich Etwas gestatte,das zu meinem oder deinem Gebrauche geschehen soll, dasMaass, welches ich zugeben kann, überschritten werden. §. 2.Es ist Pflicht der Chefs, oder Derjenigen, welche das Heerbefehligen, die Soldaten im Lager beisainnienzuhallcn, zur \\ af-leniibuiig- herauszuführen, die Thorschliissel in Empfang zu«Climen, zuweilen die Wachen zu besichtigen, der Austheilungdes Getreides unter die Soldaten beizuwohnen, das Getreide?-'i untersuchen, den Betrug- der Ansmesser zu verhindern, Ver-brechen innerhalb der Grenzen ihrer Gewalt zu bestrafen, sichhäufig vor dein Genoralquartier 136 ) einzufinden, die Bcschwer-«eu der Soldaten anzuhören, die Ivrauken in Augenscheinz « nehmen.
13. In em üb. II. de re mtl. — Den Soldaten ist es ver-boten, in der Provinz, in welcher sie Kriegsdienste verrichten,**u Grundstück zu kaufen, damit, sie neinlich nicht durch eifrigesbetreiben des Feldbaues von ihrem Waffendienste abgehalten"Werden; und daher ist es ihnen nicht untersagt, ein Haus zuIvaiilen. Doch können sie auch Grundstücke in einer andernrovinz kaufen; übrigens dürfet) sie in jener Provinz, in welches 'e aus \ eraulassung- eines; Krieges gekommen, nicht einmalunter fremdem Namen ein Grundstück kaufen, widrigenfallsdasselbe vom Fiscus eingezogen wird. §. 1. Derjenige aber,welcher gegen die Mannszuclit ein Grundstück gekauft, darf,"Vvenu er seinen Abschied bekommen hat, ohne dass deshalbeine Untersuchung- eingeleitet worden, nicht weiter beunruhigt■yerden. §. o. Darüber waltet kein Zweifel ob, dass der.Vor-tlieil dieser Verjährung Denjenigen , welche mit Scbande ver-abschiedet worden, nicht zu Gute komme, weil solcher als den
Veteranen an Belohnuiigsstatt verliehen betrachtet wird; daherUisst sich behaupten» dass er auch Demjenigen, welcher aus
bewegenden Gründen verabschiedet worden, zu Gute komme,
136) Principiis Interesse; prineipium heittt der Ort im Lager,Welcher das forum in einer Stadt vertrat. Da standen auchdie l-'ulineu und l''eldzciclu'n, und dort wurden die Angelegen-heiten ioii gemeinsamem Interesse und dein Einzelner vcriian-UL 'lt, auch wohl den Soldaten Hecht gesprochen. S. /. 3. C.•2U(te sii (o H ga coiis. \. „. R.