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4 (1832)
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Pandkct. L. XL1X. Tit. IG. De re militari.

straft werden solle. Den aus Trunkenheit oder durch lieder-lichen Lebenswandel Gefallenen ist die Todesstrafe zu erlassenund die Degradation zuzuerkennen. §. 8. Wer seinen Vorge-setzten nicht geschützt hat, obgleich er es konnte, ist deinThäler gleichzuachten; wenn er keinen Widerstand leistenkönnen, so ist er mit der Strafe zu -verschonen. §. 9. Aberauch in Betreif derjenigen, welche den Chef einer Centime,der von Räubern umzingelt war, in Stich gelassen haben, warman der Meinung, «lass sie [mit dem Tode] zu bestrafen seien.

7. fARKUM'EJNJ. PATERN. Mb. 11. de re mil. — Ver-räther oder Ueberläufer weiden lneisteiilheils mit dem Todebestraft und nach vorgängiger Beraubung des Soldatenstandesgefoltert; denn sie werden für Feinde, nicht für Soldatenerachtet.

8. ULP. lib. VIII. Disput. — Diejenigen, welche überihr Standesrecht Anfechtung erleiden, dürfen, wenn sie gleichin der That Freie sind, wahrend dieser Zeit keine Kriegs-dienste nehmen, namentlich nach Anordnung des Processes,sie mögen nun im .Stande der Freiheit als Sclaven, oder um-gekehrt belangt werden; nicht einmal diejenigen Ficigeborneil[dürfen es], welche in gutem Glauben als Sclaven dienen;ober auch Die nicht, welche von den Feinden losgekauft wor-den sind, bevor sie das Lösegeld zurückerstattet).

Q. MARCIAN. ,lib. III. Inst. — Den Soldaten ist es ver-boten, in denjenigen Provinzen, in welchen sie als Soldatendienen, Grundstücke zu kaufen, ausser w r enn der Fiscus dieihrer Väter veräussert; denn in diesem Fall haben es Scve-rus und Antoninus gestattet. Aber nach Vollendung ihrerDienstzeit dürfen sie kaufen. Dagegen wird ein auf unerlaubteWeise gekauftes Grundstück vom Fiscus eingezogen, wenn esangezeigt worden ist; wenn aber die Dienstzeit zu Ende ge-gangen, oder die Verabschiedung erfolgt ist, bevor noch dieSache angezeigt worden, so hat die Anzeige keine Wirkungmehr. §. 1. Haben Soldaten eine Erbschaft gethnn, so ist esihnen nicht verboten, Grundstücke daselbst zu besitzen.

10. PAUL. lib. sing. Itegul. — Wer die Wache amPallast verlassen hat, wird mit dem Tode bestraft. §. 1. Der-jenige aber, welcher nach der Desertion in die Rechte desSoldafenslandes wiedereingesetzt worden ist, empfangt ledigliehalsdann für die Zwischenzeit Sold und Geschenke, wenn e0ihm die kaiserliche Freigebigkeit besonders verwilligt hat.

11. MARCIAN. lib. II. Itegul. — Sclaven sind von alleinKriegsdienste ausgeschlossen; im Uebcrtretungsfalle werden siemit dein Tode bestraft.

12. MACER lib. I. de re mil. — Die Pflicht des Be-fehlshabers eines Heeres besteht nicht Mos in Anordnen, son-