Pandect. L, XL1X. Tit. 16. Da re militari.
1119
^| en - §• 17. Auch wenn Jemand den Wall übersteigt, oderüber die Mauer ins Lager geht, wird er mit dem Tode be-straft. §. 18. Wenn hingegen Jemand den Graben übersprun-gen hat^ g 0 -yyjfj er (llls t i eJU Soldatenstande geste-ssen. §. ig.Wer einen heftigen Soldateiiaufruhr erregt hat, wird mit demlüde bestraft. §. 20. Wenn der Aufruhr bei einem Lärmoder einer unbedeutenden Zänkerei stehen blieb, alsdann wirdderselbe cassirt. §. 21. Und -wenn viele Soldaten sich zue 'ner Schaudthat verschwören, oder eine Legion abfällt, soPflegen dieselben vom Soldatenstande entfernt zu werden.»• 22. Diejenigen, weiche ihren Vorgesetzten nicht beschützt,oder ihn im Stiche gelassen haben, werden, wenn derselbe»""gekommen ist, mit dein Tode bestraft.
4. ARU. MENAKD. lib. I. de re milit. — Wer mit■limem Hoden geboren ist, oder [Einen Hoden] verloren hat,«towa mit Hecht Kriegsdienste nehmen, nach der Verordnung«es Divus. T raja nus, denn auch von den Feldherren Syllaj'nd Cotta erzählt man, dass sie von jener KoYperbeschafl'en-neit gewesen. §. 1. Wenn ein zum Kampfe mit wildenJ liieren Verurlheilter flüchtig geworden, und in KriegsdiensteBetreten ist, so ist derselbe, er mag wann immer entdecktWerden, mit dem Tode zu bestrafen. Das Neinliche ist zubeobachten, wenn er sich ausheben liess. §. 2. Wenn ei»ö,| l eine Insel Deportirler entflohen und in Kriegsdienste ge-jreten, oder ausgehoben worden ist, und [seine StrafeJ ver-ehlt hat, so ist derselbe mit dem Tode zu bestrafen. §. 3.r ,,l ! e zeitliche Verbannung zieht für Denjenigen, welcherL "Wahrend derselben] freiwillig Soldat geworden ist, die Ver-weisung auf eine Insel nach sich, Verhehlung [aber] 124 ) im-ln ervvährende Verbannung. §. 4. Wenn ein auf eine be-nannte -Zeit Verwiesener nach Beendigung seiner Verwei-Su "gszeit in Kriegsdienste getreten ist, so ist die Ursache sei-er Yerurlheiluiig zu untersuchen, sodass es, wenn diese™n>erwährende Infamie in sich schliesst, auf dieselbe Weisegehalten wird: fällt [die Infamie aber] für die Zukunft weg,'O kann derselbe nicht nur in den üecurionenstand zurück-. iren, sondern es ist ihm auch nicht untersagt, auf militai-JSche Ehrenstellen Anspruch zu machen. §. 5. Wenn ein*j in es Caphalverbrerhens Angeklagter freiwillig Soldat gewor-. cn > so soll derselbe nach dem Rescripte des Divus Tra-J ft nns mit dem Tode bestraft, und nicht dahin zurückgesen-' et "Werden, wo er als Angeklagter belangt ist, sondern als
124) \\
11 . ^ enn "emlicli der Verbannte zum Kriegsdienste ausgeho-ea Worden ist und seine Verbannung verhehlt hat.