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4 (1832)
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Pakdkct. L, XL1X, Tit. 16. De re militari.

ist mit dem Tode zu bestrafen. §. 5. Wer seine Station ver-lässt, ist melir als ein Wegläufer; derselbe wird dalier nachGrösse des Verbrechens entweder körperlich gezüchtigt, odercassirt. §. 6. Wenn ein Soldat die Wache 122 ) beim Präsi*deuten oder jedem andern Vorgesetzten verlü'sst, so begeht erdas Verbrechen der Desertion. §. 7. Wenn ein Soldat nachBeendigung seines Urlaubs nicht eintrifft, so ist ebenso wider.ihn zu verfahren, als wenn er weggelaufen oder desertirt wäre,je nach der Länge der Zeit, nachdem man ihm zuvor erlaubthat, nachzuweisen, ob er etwa durch einige Zufälle, um de-ren willen er Entschuldigung verdienen dürfte, zurückgehaltenworden ist. §. 8. Wer seine Dienstzeit in Desertion vollen-det hat, wird seines Ruhegehalts verlustig'. §. 9. Wen»Mehrere zugleich zum ersten Male desertirt, und hierauf in-nerhalb einer gewissen Zeit zurückgekehrt sind, so sind die-selben zu cassiren und an verschiedene Orte zu vertheilen,die Recruten aber sind [mit der Strafe] zu verschonen; habensie solches wiederholt begangen, so werden sie mit der ge-bührenden Strafe belegt. §. 10. Derjenige Soldat, welcherzu den Feinden übergegangen und zurückgekehrt ist, soll ge-foltert, und zum Kampfe mit wilden Thieren oder zum Gal-gen verurtheilt werden, obgleich Soldaten [sonst] keine der-gleichen Strafen zu dulden haben. §. 11. Auch Derjenige,welcher, als er überlaufen wollte, ergriffen worden ist, wirdmit dem Tode bestraft. §. 12. Wenn aber Jemand unverse-hens, während er einen Gang macht, von den Feinden ge-fangen wird, so soll ihm, unter Berücksichtigung seines vor-hergehenden Lebenswandels, Verzeihung- gewährt werden,und wenn er nach vollendeter Dienstzeit zurückkehrt, so soller in die Rechte eines Veteranen wiedereingesetzt werdenund einen Ruhegehalt bekommen. §. 13. Ein Soldat, derim Kriege seine Waffen verloren oder verkauft hat, wird mit ■dein Tode bestraft; billig 123 ) wird er degradirt. §. 14. Werfremde Waffen heimlich entwendet hat, ist zu cassiren. §. \6-Wer im Kriege etwas vom Anführer Verbotenes gethan, oderdessen Befehle nicht beobachtet hat, wird mit dem Tode be-straft, wenn ihm auch die Sache wohl gelungen ist. §. \6-Wer aber aus dem Zuge getreten ist, erhält nach Lage derSache entweder Stockschläge, oder pflegt degradirt zu wer-

Mann steht, slalio: wo ein Commando. Dies zeigt in obigerStelle auch die Beschaffenheit der Strafe und der Vergleich iniletztern Fall mit dem Emansor. A. d. 11.

122) Excvbaliune. Die Vulgata liest: executione, d. h. wennein Soldat den Befehl seines Vorgesetzten nicht \ollzieht,

123) D. h. billiger ist es, ihn nur zu dcgradüen.