l'.iNDECr. I,. XL1X. Tit. 14. Dr jure find.
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Tod des Verstorbenen nielit rächt, haben unser Kaiser unddessen Vater verordnet, dass die durch die Vereinigung' er-loschenen Verbindlichkeiten njcbt wieder aufleben.
30. MAHCIAN. lib. III. bist. — Die Kaiser Sererusund Au ton in us haben verordnet, dass die Procuratoren desKaisers die Verwalter jener Güter, welche dem Fiscus zuge-fallen sind, nicht veiäussern sollen; und wenn dieselben frei-gelassen worden, so weiden sie wieder in Sclaverei versetzt.
31. Ioem lib. IV. bist. — Divus Conunodus hat ver-ordnet, das Vermögen der Geiseln, sowie der Gefangenen,sei jedenfalls zu Gunsten des Fiscus einzuziehen.
32. In em lib. XIV. List. — Wenn sie aber den Ge-brauch der ro'mischeii Toga gestattet erhalten und immer alsrömische Bürger gelebt haben, in diesem Falle sei, rcscribir-ten die kaiserlichen Gebrüder an die Procuratoren der Erb-schaften, ohne Zweifel ihr Hecht in Folge der [ihnen zu ThejIgewordenen] kaiserlichen Gnade verschieden von dem llechls-verhällnisse eines Geisel, und daher sei ihren [Erben] dasncinliche Becht zuzugestehen, das ihnen zukomme, wenn sievon rechtmässigen römischen Bürgern zu Erben eingesetzt wor-den wären.
33. ULP. lib. I. JicsjJons. — Derjenige, welcher die Erb-schaft eines Schuldners des Fiscus angetreten hat, ist vondiesem Zeitpunkte an den Vorrechten des Fiscus unterworfen.
34. MACEIl lib. II. Public. — Die Kaiser Sevcrns undAntoninus haben an Ascleplas also rescribirt: „Da du deineVertheidigmig unterliessest, als dir ein Verbrechen vorgeworfenwurde, und es vorzogst, den Spruch zu erkaufen, so bist duWchj unverdienterweise verurtheilt Morden, fünfhundert Gold-stücke an den Fiscus zu zahlen; denn dadurch, dass du dieUntersuchung der Anklage selbst aufgabst, hast du dich selbstdieser Strafe unterworfen; denn es inuss darauf gehalten wer-deu , dass Diejenigen , welche in Händel mit dem Fiscus ge->'»then, die Vertheidigung ihrer Sache mit Gewissenhaftigkeit''hernehmen, nicht es versuchen, ihre Gegner oder die Bichter7 " bestechen."
35. POMPON. lib. XI. Epist. — Bei Julianus ist ge-schrieben , wenn ein Privatmann behauptet, die Erbschaft desLucius Tilius gehöre ihm, ein Anderer aber dieselbe Erb-schaft für den Fiscus in Anspruch nimmt, so fragt es sich, ob•h's Hecht des Fiscus vorerst zu prüfen, und die Ansprüchev e r fiebrigen auszusetzen, oder ebensowohl die Anfoderungeuder einzelnen [Frbschaflsjgliiubigei- Aufschub zu erleiden Laben,damit der Sache des Fiscus kein Nachlheil entstehe? Unddies | Letztere | ist in Senatsbesi blossen ausgesprochen worden.
3li. PAPfN. lib. 111. ilespons. — Sind Landgüter vom