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I'aniikct. |a XI,IX. Tit. 14. Dr. jure jhvi.
hallen werden soll, zu beweisen, wolier er feine Sache] habe,sondern dass der Angeber seine Behauptung beweisen müsse.
26- ULP. Mb. XXXI. ad Sabin. — Wenn ein eines Ca-pilalverbncbeiis Angeklagter seinen Sohn ans der Gewalt ent-lassen habe, damit derselbe eine Krbsrhaft anlreten könne, sowurde -verordnet, es sei niclil als Uebervorllicilung des Fiscusanzuseilen, dass diese niclil [für denselbenj erworben "wurde.
27. Ibem J1b. XXXIV. ad Kd. — Als ein Mann denTod seiner ermordeten Frau triebt rächte, verordnete DivusScverus, dass deren Mitgift, sofern sie dein Manne zufalle,y.u (iunslen des Fiscus einzuziehen sei.
28- 1»em lib. HI. Disput. — Wenn Derjenige, welchermir, was er besitze oder noeh in Uesitz bekoininen werde,verpfändet hatte, mit dein Fiscus einen Contract abgeschlossenhat, so nmss man wissen, dass l'a |>i n i a n u s begutachtete,dass der Fiscus auf das nachher erworbene Vermögen ein Vor-recht habe. Dies ist auch verordnet worden; denn [das \ or-y.ugsrechtj des Fiscus geht dein |gewöhnlichen J Pinndrerhlc.vor M ).
29- 1i>em lib. VIII. Disput. -— Derjenige, welcher denAngeber bestochen hat, wird für überwiesen angesehen; dennno ist es in fiscaiischen Sachen verordnet. Jedoch ist mit mein(>rund anzunehmen, dass diese Sirale nur wider Denjenigenselbst angewendet werde, welcher den Angeber erkauft hal.Auf dessen Erben aber darf sie nicht übergehen; denn mitder Erkaufung geht weder die Sache sogleich verloren, nocherlischt [sofort] die Klage, hoch scheint die Verurtheilung ge-schehen, sondern das Verbrechen mnss vorerst erwiesen unddarüber erkannt werden. Wird freilich auf nochmalige Erör-terung- der Anklage, welche einmal au£ den («rund der 15r-stechiiug des Angebers ahg-curlheill ist, geklagt, so wird derTod des Destechenden die Klage und die nochmalige Verhand-lung der Anklage nicht verhindern; denn es handelt sichhier nicht um eine Strafe, sondern um Frneiieruug der An-klage. §. 1. Es ist ausgemacht, dass Derjenige, welcher einTestament als verfälscht angefochten hat, die Kibschafl antre-ten könne; es werden ihm aber die |zur Frbschafl gehörigenjKlagen versagt werden, und dem Fiscus anheimfallen, nnd dieVerbindlichkeiten, die er durch den [Erbschalisjanlrill vereinigthat, werden nicht wiederhergestellt, §. 2. Denn auch hin-sichtlich Desjenigen, welcher nach dem Erbschaflsanliitle den
62) Wenn jenes Pfandrecht auch das allere ist. liebet den sehrbestrittenen Sinn dieser Gesetzeastelle vergleiche man S c u f-fert's Erörterungen einzelner Lehren des rom. Privatrcchls,11, Ablh. S. J^ —130.