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Pandect. L. XL1X. Tit. 14. De jure fisci.
Fiscus veräiissert worden, so treffe, war man der Meinnng,die von denselben Landgütern für die verflossene Zeit [rück-ständige] Steuer 63 ) den Käufer.
37. PAPIN. lib. X. Respons. — Die Meinung-, dass derFiscus keine Strafe fodern könne, bevor die Gläubiger dasIhrige wiedererlangt haben, zielt dahin, dass dessen Vorzugs-recht nur hinsichtlich der Strafe nicht gegen die Gläubigergeltend gemacht werden, nicht aber, dass der Fiscus des all-gemeinen Rechtes der Privaten entbehren soll.
38. Idem lib. XIII. Respons. — Der Fiscus drang bei einerAnklage wegen Tesramcntsverfälsclmng nicht durch; bevor überjene Anklage entschieden wurde, ward auf Anzeige eines An-dern hergestellt, dass der Nachlass erblos sei. Hier habe ichbegutachtet, dass die Nutzungen nach Erhebung des erstenStreites nicht [zum Nachtheil des Fiscus] haben verzehrt wer-den können 6 *) ; denn der eingesetzte Erbe habe nach dem Be-ginnen des Rechtsstreites auf die Rethtswohlthat des Senatsbe-schlusses' 65 ) keinen Anspruch. §. 1. Derjenige 66 ), begut-achtete ich, habe nicht den Dienst eines Angebers verrichtet,der behauptet hat, das Geld des Fiscus, welches ein Andererim Besitz hatte, unterliege nunmehr wegen Eintritts der Ver-fallzeit seiner Verwaltung, wenn er es auch nicht beweisenkonnte, weil er eine eigene Sache geführt hat 67 ).
39. Idem lib. XVI. Respons. — Das Vermögen [einesVernrtheilten] darf dem Fiscus ausser dem Falle der Bestrafungmit immerwährender Verbannung im Urteilsspruche nicht zu-erkannt werden. §. 1. Derjenige, welcher auf Theilung derHaftOBg für eine gemeinschaftliche Verurtheilung- deshalb ge-drungen hat, weil seine Mitverurtheilten zahlungsfähig seien,wenn die Veräusserungen, welche sie zur Uebervorlheilung[des Fiscus] gemacht, widerrufen würden, sei, begutachteteich, nicht dafür anzusehen, als habe er dem Fiscus in einerGeldsache eine Anzeige gemacht.
40. PAUL. lib. XXI. Quaest. — Jemand hatte seinemErben also ein Fideicoinmiss auferlegt: „Ich bitte dich, dassdu dein Titius das Landgut gebest, um welches ich dich ge-
6.3) Tribulum, unter Auslassung des Wortes onus. Haloand,
64) Von dem Testamentserben nemlich.
65) Dieser Senutsbeschluss lindet sich /. 20. §. 6. D. de Jiered.pelit,
66) Procurator des Fiscus nemlich.
67) In diesem Paragraphen ist -von dem Procurator des Kaisersdie Rede, welcher eine Geldsumme, die ein Dritter dem Im 8 'cus zu einer vertragsinässig oder durch letzten Willen festge-setzten Zeit zu entrichten hatte, vor der festgesetzten Zeit(»ui/OT tempu») in Anspruch nahm, und seiner Verwaltung un-terziehen wollte. Brisson. de v. >, voce: „Sua die."