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Pandect. L. XL1X. TU. 14. De jure ßsci.
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des Verstorbenen darzuthun, mit der Veransserung seines Ver-mögens innezuhalten. Und überhaupt verboten sie, dass eineSache, die im Streite befangen sei, vom Procurator veräussertwerde. §. 1. Sachen aber, die [dem Fiscus] als Unterpfandhaften, können die Procuratoren veräussern. Sind jedoch dieSachen einem Andern früher verpfändet worden, so darf derProcurator das Recht der [altern] Gläubiger nicht beeinträch-tigen, Ist aber die Sache mehr werth, so ist es dem Procu-rator gestattet, unter der Bedingung- zu verkaufen, dass zuerstdie vorhergehenden Gläubiger befriedigt, und wenn Etwasübrig- bleibt, solches dem Fiscus entrichtet werde, oder dassder Fiscus, wenn er den ganzen [Kaufschilling] empfangen,selbst zahlt; oder kurz, wenn der Procurator verkauft hat,so soll er das Geld, welches erwiesenermaassen einem Privat-gläubiger geschuldet wird, an denselben auszahlen lassen, undso haben Divus Severus und Divus Antoninus re-scribirt. §. 2. Divus Pias rescribirte, er nehme keine ge-schenkte Prozesse an, und wenngleich Jemand verspreche, dasser sein [ganzes] Vermögen, oder einen Theil seines Vermö-gens [dem FiscusJ hinterlassen wolle, so nehme er die Schen-kung nicht an; und er setzte hinzu, Jener habe für eine soniederträchtige und misgünstige Bevortbeilung eine Strafe ver-dient, und wenn es nicht hart zu sein schien, so würde erfür ein solches freiwilliges Anerbieten eine Strafe bestimmen.§. 3. Gleichwie .Niemand gezwungen wird, eine Sache anzu-zeigen, so ist Demjenigen, welcher [Etwas] angegeben hat,»icht gestattet, nach freier Willkür [von der Anzeige] abzu-stehen; und also haben Divus Severus und Divus Anto-uintis verordnet; und es sei einerlei, wenn er auch im Auf-trag eines Andern angegeben habe. Sie verordneten aber, derAngeber, welcher von der Anklage abstehen wolle, sei zuhören, wenn er sieb beschwere, sein Auftraggeber sei ihm"blrünnig geworden.
23. GALL1STI1AT. lib. II. de jure ßscl — Im Betreffdesjenigen Angebers, welcher die Sache allein zu führen be-gonnen hatte, ohne eines Auftraggebers Erwähnung zu thuu,rescribirten die kaiserlichen Gebrüder, dass derselbe zu bestra-fen sei, wenn er später, unter dem Vorgeben, der Auftrag-geber der Anklage sei gestorben, [davon] abstehe.
24. MAKCIAN. lib. sing, de delator. — Nicht allein derAngeber wird bestraft, wenn er nicht bewiesen hat, souderaBuch der Auftraggeber, den der Angeber nennen muss.
25. ULP. lib. XIX. ad Sabin. — Auch ist von dem■IVaiser Severus verordnet und festgesetzt worden, dass beiAnzeigen, die den Fiscus betreffen, durchaus Niemand ange-
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