1083
Paniiect. L. XLIX. Tit. 14. De jure flsci.
beachten habe. Dies bat offenbar keinen Grund, da, wennaus wideren Ursachen Erbschaften dem Fiscus anheimfallen,sowohl die Freilassungen als die Vermächtnisse jriiltfg bleiben15. iVN. MAUKICIAN. üb. III. ad leg. Jul. et Pap. —Der Senat verordnete: Dass, wenn der Angeber Niedcrschla-gung der Anklage verlang weil er g-eirrt zu haben behaupte,der neinliche llichtcr untersuchen solle, ob eine gerechte Ur-sache zur JNiederschlagung- vorhanden sei, nnd wenn es denAnschein gewinnt, als habe derselbe geirrt, so solle er derUnvorsichtigkeit Verzeihung' gewähren; [hat es] aber TdeitAnschein, dass die Angabe] aus Chikane geschehen, so sollder Kichter auch darüber Untersuchung pflegen, und die Sacheebenso zum ftachtheil des Aitklägers ausfallen, als wenn der-selbe die Anklage verfochten und verlassen hätte. §. 1 WennJemand einen Angeber aufgestellt hat, so muss er so'viel addie Schatzkammer entrichten, als der Angeber zur Belohnung-bekommen haben würde, wenn derselbe obgesiegt hätte. §. 2.Divus II adrianus verordnete, der Angeber müsse,' wem!er der Vorladung- nicht gefolgt sei, dieselbe Strafe erleidenwelche ihn getroffen hätte, wenn er die Anschuldigung- nichterwiesen hatte. §. 3. Der Senat verordnete zu Iladrian'sZeiten: Wenn Jemand bei der Schatzkammer von sich ange-geben habe, dass er nicht erwerbsfähig- sei, so solle das Ganzezur Schatzkammer eingezogen, und die Hälfte davon ihm inGemässheit der von Divus Traj ianus verliehenen Ilcchts-wohltbat zugestellt werden. §. 4. Wenn der Angeber durchdrei Vorladungen vom I'rälectcn der Schatzkammer, zu erschei-nen aufgofodert wurde und sich nicht stellen wollte, so sollzu Gunsten des Besitzers erkannt, von Demjenigen aber derauf solche Vorladung zu der Veralitwortung- des Besitzers 'nichterschienen ist, so viel bezahlt werden, als der Schatzkammerdurch die angegebene Sache zugefallen wäre, wenn er seineAnzeige bewiesen hätte. §. 5. Der Senat verordnete,, dassDerjenige,, welchem eine ganze Erbschaft, oder die gesamm-ten Vermächtnisse zu Gunsten des Fiscus entzogeu werdenebenso der Schatzkammer die Rechnungen ausl.ändig-cn müsse,'Wie sie Jener auszuhändigen hätte, welchem ein Theil derErbschaft oder eines Vermächtnisses entzogen worden. § QWenn Jemand beschuldigt werde, falsche Rechnungen ansg*handigt zu haben, so solle der Vorsteher der Schatzkammerdarüber Untersuchung pflegen „nd ihn verurtheilen, so vielGeld in die Schatzkammer zu erlegen, als der entdeckte Be-trug- betragt.
16. ULI», lib. XVIII. ad leg. Juh et Pap . __ DiTI(Sirajanus sagt: „AVer c>s immer sei, der angezeig-t hat"Unter „wer immer" mii SSCH w ir sowohl Männer als Frauen