I'asi.kct. L. XIAX. Tit. 14. Ucjurcfiici. fggg
vmtel.cn; denn auch den Franc ist es, wenn (]lW |b e „ ,von Angebungen ausgesrblossen sind, dennoch i„ GemWu'*r von Tra/anns verlieh™,,, Rcchtswohltl.a. „ S Äselbst anzuheben. Es wird gleichfalls keine, üLÄtJR-nden, we che., Alters Derjenige ist, der sieh emä/Ubf, oh»•■mdigcn, oder unmündigen; denn auch den Ulm««««}«.«» 1es gestattet, sich in Fällen, wo sie nicht erwerbsfähig «;'5anzugeben. b ">
17. MODFSTM. lib. IT. de V ocn. _ Es ist im A!l,e-C "' C Ä Z " ^:"" !, ; k 7'' *«• Ne Federung liscalischer Strafe,,
Ldeu Ansprüchen] -der Gläubiger nachgesetzt werde
18. MAHCIAN. üb. sing-, de dchüor. - Franen köW*Wegen der Schwäche [ihres] Geschlechtes nicht angehen, 3»Iso ist ih den ka.serlichen Constitutionen verordnet. V«.bensovvenig können Senatoren angeben. «. 2. ItMtofJiiUn.cn Ven 1; ,heilte nicht anhebe, , \- m ^5^"■"der in Betreff Dessen verordnet habe,,, der mit &oclLl?Kffrt beleg, nnd zu öffentlicher Strafarbei venirr „ 2*SS §-3- Ferner ist durch Constitutione,, der Kaiser DJansen das Angeben nntersagt, welche zu BergwerksarbeitVen.rjhe.U worden sind; dies deshalb, damit sie in ihrer Ve!^ve,/|,.„ g . Inc l lt cchts.nnig. z „ grundlosen Angebunge,, fcfjZ/h.cht nehmen könne,,. §. 4. Doch ist verordnet, « s e!selben diejenigen Sachen, welche sie vor ihrer Ve ur/lwV«.gegeben haben auch nach der Vernrtheih.ng ÄftSjgen können §. ö. Auch den Veteran., ist es d,„S ka£~ggö Constitut.one,, verboten, Angeber ,„ werden, „ *5 l,re " n ' 1 <? e '- Verdienste des Soldatenstandes willen V ;'/'n.er dürfen Soldaten wegen der ehrenvollen Dienste die«« thun „.cht angeben. §. 7. Aber eine ihn, mit dem FW, !gemeinschaftliche Sache kann Jeder angeben - d. h Ish ,Anteige n.achen «) - „nd wird dadurch nicht eln'ios t'enner aucn mit seiner Anklage nicht obgesiegt ]„,,. §. g/JWVerordneten D, vus *e vems und Di vu s An t oni „ , 8 j II«"..en.ge,,, welche Vormünder oder Crntoren gewesen i',,
tniv 7 Mii,ul r' i vr dcr [il,,,e " •»••^«»•«™ .».■»«?« äi,,:
fce, Ju,,g],,,ge ,„cht Ajigeber werden dürfen. Dies m„ss folge-"*M auch h.ns.ehtl.ch ües,c,„V ell beobaebtef werden, der «leichW 'e^häftsbesorger die Geschäfte [eines Andern 1 t em ~,
a«, und also haben dieselben Kaiser verordnet. Dieselbesprachen ans: Durch keine Constitution sei verboten ei »^eschäftsbesorger zu vernehmen SQ), WüJj , abef> ^ JJ»
58) Vindkarc ss indicarc.
59) Darüber nemjich, ob der l-'iscus auf diu von Hitautet keine Aiisurüclie habe.
Lorp.jur. eh. IV.
»' Verwalteten
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