Druckschrift 
4 (1832)
Entstehung
Seite
1087
Einzelbild herunterladen
 

Paxdect. L. XLIX. Tit. 14. De jure fisci.

10S7

sich angegeben hatte, übergehe, nabln man nicht an, aberDivus Hadrinnus verordnete, dass, wenngleich Derjeni-ge, Welcher sich angegeben hatte, verstorben sei, bevor demFiscus Das, was er angegeben, zugesprochen wurde, dessen■Erben die Belohnung' gegeben werden solle. §. 5. Es ist ei«Schreiben von demselben II adrianus vorhanden, dass, wennDerjenige, der sich angeben konnte, von dem Tode überraschtWorden sei, dessen Erbe, wenn er die Anzeige gemacht, dieBelohnung- empfangen solle; wenn anders, sagte er, erhellt,dass der Verstorbene die Absicht gehabt, sich anzugeben; hater es aber deshalb verschwiegen, weil er gehofft, die SacheWerde geheim bleiben, so solle dessen Erbe nichts über diegewöhnliche Belohnung- erhalten." §. 6. Ebenso verordnetendie kaiserlichen Gebrüder: Die Erben Derjenigen, welchen ei«stillschweigendes Fideicommiss hinterlassen worden sei, könn-ten lediglich alsdann in («emässheit der von Trajanus [verlie-henen] Kechtswohllhat sich angeben, wenn Der, welchem sol-ches zugewendet worden, vom Tode überrascht worden sei,wnd daher wegen Kürze der Zeit sich nicht habe angebenkönnen. §. 7. Wenn ein stillschweigendes Fideicommiss vorEröffnung des Testaments von Denjenigen, denen dasselbe auf-erlegt war, angezeigt, sodann nach Eröffnung- des TestamentsVon dem Fidciconimissinhabcr angegeben worden wäre, so be-fahl Divus Antoninus, dass dessen Bckciiiifniss angenom-men werden solle; denn die allzu rasche Eilfertigkeit der Erste-hen verdiene keine Belohnung'. Und Derjenige, welcher seineeigne Erwerbsunfähigkeit anzeigt, scheint mehr im Betreffeseines Hechtes ein Gestäudoiss zu machen, als einen Andernanzugeben. §. 8- Die von Trajanus [verliehene] llechts-^vohithat erleidet auf Diejenigen Anwendung, welche Das, wasinnen nach dein Willen des Verstorbenen hinterlassen wor-den, nicht erwerben können; daher werde ich auch Das, wasfeinem Sclaven hinterlassen worden ist, nicht angeben kön-nen. §. 9. Diejenigen, welche als Unwürdige ausgeschlossenwerden, sollen keine Ansprüche auf eine Belohnung der Arterhalten, d. h. Diejenigen, welche die Lieblosigkeitsklage au-gestellt, oder die Verfälschung des Testaments behauptet, died a -s Testament bis ans Ende des Hechtsstreites angefochten'"djcn. §. 10. Dass Demjenigen, welcher sich aus Irrtonntangegeben, obgleich er hinsichtlich des Ganzen erwerbsfähigwa *", solches nicht schade, haben Divus 11 ad Hanns, Di-Vu S Pins und die kaiserlichen Gebrüder verordnet.

14. GAJ. üb. XI. ad leg. Jul. et Pap. ■— [Von Einigen]^ird behauptet, dass, wenn der Eiscus in Gemä'ssheit des

Sil;

miaiiischfii Senatsbeschlusses, ganze Erbschaften einziehe,

derselbe weder die Freilassungen, noch die Vermächtnisse zu