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4 (1832)
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Pandect. L. XLIX. Tit. 14. De jure ßtci.

kam die ganze Erbschaft auf die Mutter des Nacligebornen;die Schwester des Testators klagte Mävia der Vergiftung desLucius Titius an; da sie nicht durchdrang, so ergriff dieselbedie Bernftmg; unlerdessen starb die Angeklagte, nichtsdesto-weniger jedoch waren die Apostel ertheilt. Ich frage: ob dudafürhaltest, dass nach dem Tode der Angeklagten die Prü-fling der Appellation der erworbenen Erbschaft wegen vorge-nommen werden soll? Modestinus begutachtete: da durchden Tod der Angeklagten das Verbrechen erloschen sei, soStehe dem Fiscus die Befugniss zu, Dasjenige, was erweislichdurch ein Verbrechen erworben worden ist, gerichtlich in An-spruch zu nehmen.

10. MODESTIN, lib. sing, de praescript. — Ich glaubenicht, dass Derjenige [Kichter] sich vergehe, welcher in zweifel-haften Fällen ohne Bedenken gegen den Fiscus entschieden hat.

U. JAVOLEN. lib. IX. Epist. — Nur das Vermögenkann dem Fiscus zufallen, welches [nach Befriedigung] derGläubiger übrig bleibt; denn blos dasjenige wird als dasVermögen Eines angesehen, was nach Abzug der Schulden

übrig bleibt. »»','.

12. CALLISTPt. lib. VI. de Cognition. — Denjenigen, wel-che zu'Bergwerksarbeit verurtheilt sind, wird die Freiheitentzogen,- da sie auch durch Scldäge, wie die Sclaven, imZaum gehalten Werde». Dass durch solche Personen demFiscus nichts erworben werde, hat Divus Pins verordnet;auch verordnete er, dass darum Dasjenige, was Jemandem ver-mocht worden war, der hernach zu Bergwerksarbeit venn-theilt worden war, dem Fiscus nicht anheimfalle, und sieseien, sagte er, mehr Strafsclaven, als des Fiscus.

13. PAUL. lib. VII. ad leg. Jul. et Pap. — In einemEdicte, welches Divus Trajanus erlassen, ist angedeutet^■wenn Jemand, bevor die Sache bei der Schatzkammer ange-geben werde, selbst angezeigt habe, er könne jene Sache,welche er besitze, nicht erwerben, dass derselbe die eineHälfte dem Fiscus zustellen solle, die andere Hälfte für sichbehalten dürfe. §. 1. Derselbe bedeutete später in einer Ver-ordnung, dass jede Frau, welche selbst angezeigt, dass ihr Et-was Öffentlich oder stillschweigend hinterlassen worden, wassie nicht erwerben könne, und erwiesen habe, dass solchesnunmehr dein Fiscus gehöre, sogar wenn sie es nicht besässe,die Hälfte Dessen, was von den Präfecten der Schatzkammereingezogen worden, erhalten solle. §. 2. Es begründet aberkeinen Unterschied, welche Ursache der Erwerbsfähigkeit im"Wege stehe. §. 3. Doch muss Etwas angegeben werden, was[noch] unbekannt ist, nicht was der Fiscus [schon] besitzt.§. 4. Dass die Belohnung auch auf die Erben Desjenigen, der