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4 (1832)
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Panukct. L. XLIX. Tit. 14. De jure flici.

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Kaisers eine Sache verkauft und gleichwohl Jas Doppelte oderDreifache für die Entwehrung' versprochen hat, so wird den-noch der Fiscus [nur] das Einfache entrichten. §. 1. Wennvon Demjenigen, welchem die Defug-niss ertheilt worden, Sa-chen des Fiscus zu veia'usscrn, Etwas veräussert worden ist,was dem Fiscus gehört hat, so wird es sogleich Eigcnlhumdes Käufers, jedoch nach vorrangiger Bezahlung des KauftSchillings.

6. Idem Hb. LXIII. ad Ed. Wenn der Fiscus in dasRecht eines Privaten eintritt, so geniesst derselbe für die sei-nem Eintritte Vorhergegangene Zeit das Recht des Privaten;im Uebrigen hat er für die Zeit nach seinein Eintritte seinVorzugsrecht. Es fragt sich jedoch, ob sogleich, nachdem dieFoderung ihm anzugehören begonnen, oder erst nachdem erden Schuldner belangt hat, oder nachdem [die Foderung] insSchuldbuch eingetragen worden ist? Fiscalische Zinsen kanner zwar sofort von dem Zeitpunkte an lodern, wo er denSchuldner belangt und dieser die Foderung zugestanden hat,wenngleich [ursprünglich] geringere Zinsen festgesetzt waren.Hinsichtlich des Vorzugsrechtes aber ist verschiedentlich rescri-birt worden; ich bin jedoch der Meinung, das Vorzugsrechtgreife von der Zeit an Platz, wo die Foderung ins Schuld-buch eingetragen worden ist. §. 1. Jedes Vorzugsrecht, dasnur immer dem Fiscus zusteht, pflegt auch der Vermögensver-waltung 55 ) des Kaisers und seiner Gemahlin zuzukommen.

7. Idem lib. L.IV. ad Ed. — Wenn der Fiscus Jeman-des Standesrecht anficht, so muss der Anwalt des Fiscus zu-gegen sein; ist daher ohne [Zuziehung] des Anwaltes desFiscus erkannt worden, so sei, verordnete Divus Marens,die ganze Verhandlung nichtig, und es müsse deshalb vonWeuein untersucht werden.

8. MODESTIN. Üb. V. Regul. — Die Verwalter«") derdem Fiscus anheim gefallenen Güter können von den Procu-'atoren nicht verkauft werden; und wenn sie verkauft wer-den, so sei, wurde rescribirt, der Verkauf ungültig. 57 ).

9. Idem lib. XVII. llespons ___Lucius Titius setzte seine

ochwester zur Erbin auf drei Viertel, seine Gattin Ma'via undSein en Schwiegervater auf die übrigen Anthcile ein; sein Te-stament wurde durch die Geburt eines IVachgebornen umge-gossen: dieser Wachgeborne starb in Kurzem selbst, und so

55) Ratio, eigentlich das Rechnungswesen, der Haushalt; es istnatürlich das Patrimonium zu verstellen. A. <1. lt.

56) Actorcs, d. h. solche Sclaven, welche die Gutsvcrwaltungbesorgen.

57) Mau vergl. /. 30. h. t.