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Pandect. L. XLIX. Tit. 14. De jure fisci.
vorfinden, wenn sie -wissen, dass sie nicht gebunden sind,■wenn sie nach Verlauf von fünf Jahren den Pacht aufgebenwollen." §. 7. Wenn der Fiscus an die Stelle eines nach-stehenden Gläubigers tritt, so geniesst er dasselbe Recht, wel-ches Derjenige genossen haben würde, an dessen Stelle er ge-treten ist. §. 8. Es sind viele kaiserliche Rescriple vorhan-den, in welchen verordnet wird, dass der Fiscus lediglich als-dann die Schuldner seiner Schuldner belangen [könne], wenndie Hauptschuldner zahlungsunfähig geworden, 52 ) oder klarerwiesen wird, dass die Foderungen mit dem Gehle 53 ) desFiscus erworben worden sind, oder diese aus dem mit demFiscus abgeschlossenen Conlrarle als Schuldner belangt wer-den.**) §. 9. Divus Madrianus rescribirte an FlaviusProculns: „Wenn Jemand, welcher als zu einer dem Fiscuszugefallenen Erbschaft gehörig benannt wird, die Freiheit inAnspruch nimmt, so wird die Klage in Gegenwart und mitZuziehung Derjenigen als handelnder Personen ert heilt, welchedie Geschäfte des Fiscus zu besorgen pflegen. Und wenn der-gleichen Freiheitsproeesse ohne Dazwischenkunft des Anwal-tes des Fiscus entschieden worden sind, so werden dieselbenin den vorigen Stand zurückgestellt." §. 10. Die kaiserlichenGebrüder verordneten, dass, wenn Schätze auf Plätzen, diedem Fiscus gehören, oder auf öffentlichen, oder Bräbnissplä'z-zen gefunden worden, die Hälfte davon für den Fiscus in An-spruch genommen werden solle; ebenso sei, wenn ein sol-cher auf des Kaisers Besitzfhuin gefunden worden, ein glei-cher Theil für den Fiscus in Anspruch zu nehmen. §. 11.Aber Niemand ist gehalten, sich darum anzugeben, weil ereinen Schatz gefunden hat, wenn nicht ein Theil vom Schatzedem Fiscus gebührt. Wer aber, nachdem er auf einem Platzedes Fiscus einen Schatz gefunden, den dein Fiscus gehörendenTheil zurückgehalten hat, muss den ganzen Schatz doppell- zahlen.
4. ULP. Hb. VI. ad Ed. — Diejenigen, welche sich inSachen des Fiscus mit den Angebern abgefunden haben, wer-den für geständig angeschen, wenn sie auch eine noch so ge-geringe Belohnung gegeben haben.
5. Idem üb. XVI. ad Ed. — Wenn der Procurator des
52) L. 4. C. quando fisc. vel priv.
53) ltalione = pecvnia. «Glosse.
54) Die Glosse will hier verstellen, dass früher geklagt werde,all der Hauptschuldner vcrurtlicilt worden ; allein das liebtdie Schwierigkeit nicht; ich verstehe den hier g emeint en com«traclus fttCttal als denselben des Hauptschuldners, also: Die-jenigen, welche Schuldner des letztern in Folge des fiscali-schen Contracts geworden sind. A. d. K.