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4 (1832)
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I'ajJdect. L. XL1X. Tit. 14. De jure fisci.

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behaupten, dass nach den oben angeführten Worten das Ge-setz nicht umgangen worden sei. §. 1. Es wurde die Frageerhöhen, wenn Jemand [zuerst] öffentlich, und [später] still-schweigend gebeten worden, 51 ) was mehr gelte ? oh gerade daszum Schaden gereiche, dass er stillschweigend gebeten wor-den, oder das zu Gut komme, dass es öffentlich Verlangt wor-den ? Und Divus liadrianus verordnete: es sei hinsicht-lich Dessen, was Jemands Redlichkeit öffentlich überlassen wor-den, nicht anzunehmen, dass derselbe mit Umgehung des Ge-setzes sein "Wort gegeben habe. §. 2. Was aber unter Um-gehung des Gesetzes zu verstehen sei, bleibt zu untersuchen,d. h. ob auf den Erfolg, oder auf die Absicht zu sehen ist,■wenn etwa damals, als das Fideicommiss stillschweigend auf-erlegt wurde, Derjenige, an welchen die Herausgabe anbefoh-len ward, erwerbsunfähig, zur Zeit des Todes aber erwerbs-fähig war, oder umgekehrt? Und man fiat die Meinung an-genommen, es sei auf den Erfolg zu sehen. §. 3. Stillschwei-gende Fideicommisse aber werden häufig auf die Weise ent-deckt, wenn eine Handschrift vorgezeigt wird, worin Derje-nige, dem das Fideicommiss auferlegt wird, sich anheischiggemacht hat, dass er Dasjenige, was von der Erbschaft desVerstorbenen an ihn gekommen, herausgeben wolle. Dochgeschieht dasselbe auch vermittelst anderer deutlicher Beweise.§■ 4. Wenn in Folge eines stillschweigenden Fideicommis-ses eine Erbsehaft dein Fiscus zufällt, so gilt Alles, was im•Testamente auf rechtsfö'rmliche Weise hinterlassen worden ist;Und also hat Divus Pins verordnet. §. 5. Die Kaiser-lichen Gebrüder haben verordnet: bei fiscalischen Verkäufensei vom Procnrator Redlichkeit und Aufmerksamkeit zu fodern,Und rechtmässige Preise würden nicht nach dem früheren•Üaufe, sondern nach dem gegenwärtigen Werthe bestimmt;denn gleichwie durch fleissige Cultur die Preise der Landgü-ter erhöht werden, also müssten sie sich verringern, wenn die-selben zu sehr vernachlässigt worden. §. 6. Wenn der Zeit-raum von fünf Jahren, auf dessen Dauer sich Jemand für einenktaatspächter verbürgt hat, verlaufen ist, so hat derselbe fürdie Folgezeit kerne Haftung mehr, und dies ist in kaiserlichen•Rescripten ausgesprochen. Auch Divus liadrianus hatlolgendermaassen beschieden: „ es ist ein sehr unmenschlicherGebrauch, nach welchem die Pächter von Zöllen und Lä'nde-*eien an den Pacht gebunden sind, wenn diese [nach Been-digung der Pachtzeit] nicht [wieder] ebenso hoch verpachtetWerden können; denn es werden sich auch leichter Pächter

51) Neinlich ein Fideicommiss an einen Erwerbsunfähigen zuentrichten.