Druckschrift 
4 (1832)
Entstehung
Seite
1082
Einzelbild herunterladen
 

10S2

Pandect. L. XLIX. Tit. 14. De jicre fisci.

Pius rescribirte an Ciicilius Maximus: Die Constitution sei-nes Vaters, nach -welcher der Angeber den Anstifter zu be-nennen gezwungen, und -wenn er ihn nicht genannt, ins Ge-fängniss geworfen werden sollte, bezwecke nicht, dass derAngeber, -wenn ein Anstifter vorhanden sei, der Strafe entzo-gen, sondern dass auch der Anstifter ebenso bestraft werdensolle, als wenn er selbst allein angegeben hätte. §. 6. UnserKaiser Severns Augustus verordnete, dass Sclaven alsAngeber ihrer Herren nicht gehört, sondern durch Strafen da-von abgehalten werden sollten. Auch Freigelassene, welcheeine Anklage wider ihre Freilasser veranlassen, sollten vonden Provinzialpräsidenten mit einer Strafe belegt werden.§. 7. Es sind mehrere kaiserliche llescripte vorhanden, inwelchen verordnet wird, dass Niemandem der Irrthum schade,dass er unbekannt mit seinem Hecht sich selbst angegeben.Es ist aber ein Bescript derselben Kaiser vorhanden, nachwelchem sich die Behauptung, dass es Niemandem schade, sichangegeben zu haben, lediglich alsdann rechtfertigen zu lassenscheint, wenn es eine Person der Art ist, welcher wegen Ge-gehäftsunkunde 48 ) oder wegen ihres Geschlechts als Weib diellechtskenntniss erlassen ist.

3. GALLISTHAT. üb. III. dejurefisci. Wer offen«)gebeten worden ist, etwas herauszugeben, wird nicht betrachtet,als habe er das Gesetz umgangen. Als aber Jemand in seinemTestamente so geschrieben hatte:Ich bitte Euch, dass Un-redlich handelt in Dem, was ich von Euch verlangte, undbeschwöre Euch bei Gott, es zu thiin, " und angefragt wurde,ob dies als eine öffentliche Aufforderung- zu betrachten sei?gab Julianus zum Bescheid: es erhelle zwar nicht, wasmit diesen Worten von den Erben verlangt worden sei, espfleg? aber die Frage aufgeworfen zu werden, wann von Je-mand anzunehmen sei, dass er mit Umgehung- des Gesetzessein Wort gegeben habe'.' 5IJ ) und man habe insgemein ange-nommen, dass es als Umgehung des Gesetzes zu betrachtensei, so oft Jemand weder in einem Testamente, noch in einemCodicille gebeten würde, sondern sich in einer Privatvorsiche-rung und Handschrift verpflichtete, Demjenigen, der nicht er-werbsfähig ist, etwas zu entrichten; und dulier könne man

sUimliiiss des Satzes ist damit nichts gewonnen; mir scheint'Cujac. (Obs. X/X. ;>.) Coiijcctur, stalt ilclntores, dcla-tor tl zu lesen, sein- beifallswürdig; cominchcndime wäre,dannvom judex zu verstehen. A. d. K.]

48) Hiislicilas.

49) l'ulam, d. h. geradezu, ohne Verheimlichung.

50) Nemlich lauem, der aus Testamenten nichts erwerben kann,einen Theil von Dem; was er empfing, zu geben.