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4 (1832)
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1081
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Pandect. L. XLIX. Tit. 14. ü« jure fisci.

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Jahre, nach welchen unserer Behauptung- zufolge die Verjäh-rung- eintritt, dem Fiscns [vou'Neuein] angezeigt werden. 4 *)

2. CALLJSTK AT. Hb. IL de jure fisci, In einigen Fällenerleidet der Jini* Derjenigen, welche sich mit Angebunden J J( ._fassen, keinen JVachthei], wie z. B. Derer, welche nicht miteine Belohnung zu erhalten, ingleichen Derjenigen, Welche derHache wegen ihren Gegner angehen, oder wenn Jemand imWanten seiner Sladtgemeinde eine Sache anhängig macht; unddass dies also gehalten werde, ist -vielfach in den KaiserlichenConstitutionen verordnet. §. 1. Diviis Hadrianus resrri-birte an Flavius Arrianus mit diesen Worten: ,,Es waltet kein,Zweifel darüber ob, dass Derjenige, welcher Urkunden, die aufeine Streitsache des Fiscns Bezug- haben, nicht ausliefert, ob-gleich er sie ausliefern kann, strafbar sei, und dass, wenn dieW ahrhcit nicht, auf andere Weise zu ermitteln ist, jene [Urkun-den] i'i'tv unterschlagen angesehen werden, wenn sie seiner Sa-che 45 ) schaden sollten; es erleidet aber auch anderer Seits keinenZweifel, dass sie nicht einer andern Sache, als derjenigen, inwelcher sie verlangt worden sind, Schaden bringen dürfen."§. 2. Ehen so rescribirten die Kaiserlichen Brüder nuf dieVorstellung- des Cornelius liufus: Urkunden müssfeu immerherausgegeben werden, so oft es sich um das Beeilt der Er-sitzung:, 46 ) oder tun das Eigenthumsrecht, oder um eine an-dere ähnliche Geldsache streite, aber nicht, wenn es sich umeine (Japitalsache handle. §. 3. Der Senat verordnete, dass,wenn weder der Angeber, noch der Besitzer auf dreimaligeVorladung - erschienen, zwar die Bürgen des Angebers verbind-lich bleiben, und ihm das Recht, in einer öffentlichen Sacheeine Anzeige zu machen, für die Zukunft benommen sei, dasHecht des Besitzers aber ebenso ungekränkt bleiben soll, alsob derselbe gar nicht angegeben worden wäre. §. 4. So oftjedoch der Angeber auf den Befehl, zu erscheinen, ausbleibt,»ind nicht erwiesen wird, dass solches durch Arglist des Be-sitzers veranstaltet worden, so, verordnete Divus Hadria-nus, soll zu Gunsten des Besitzers erkannt werden, in derArt, dass im Erkenntnisse ausgedrückt werden solle, dass auchin das Edict [worin] der Angeber [geladen worden] dies[Audrohungsweise] aufgenommen worden sei. 47 ) §. 5. Divus,_____/----------

44) Es ist nenilich bier eine gespielte praevaricali» oder cor-ruptio des Kunciaiuris mit der tilosse zu verstehen. A.d.l*.

45) 1). h. des Fiseus Sache. ,

46) Capiendi =s usucapiendi.

47) Die Glosse umschreibt den dunkeln Schlusssatzetiamdclatores cdkto id comprehendissr. " dclalores /«risse per edikttim,'juo fuerunt cilali, « c. proplcr contumaciam, ut al/solverelurpumessur. [Allein für die Coustructiön und die sprachliche Ver-