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4 (1832)
Entstehung
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1080
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Pandkct. L. XL1X. Tit. 14. Dt jure fisci.

geliehen pflegt. Denn entweder erklärt Jemand selbst, dasser Dasjenige, was ihm stillschweigend hinterlassen wurde,nicht erwerben könne, oder es kommt ihm ein Anderer zuvorund gleit ihn an, oder [es geschieht deshalb] weil der Tod[des Erblassers] voiujTen Erben nicht gerächt wird, oder weilein Erbe für unwürdig erklärt wird, oder weil der Kaiser alsErbe eingesetzt und das Testament oder Codicill nach vorlie-gender Anzeige unterschlagen worden ist, oder weil Jemandeinen Schatz gefunden, oder eine Sache von grossem Werlhe«im zu geringen Preis vom Fiscus erkauft hat, oder weil derFiscus durch Prävarjcation einen Process verloren, oder in demFall, dass Jemand gestorben ist, der wegen eines Cajiitnlver-brechens [angeklagt] worden, oder auch, dass Jemand [erst]nach seinem Tode angeklagt wurde, 40 ) oder dass ein Hausniedergerissen worden, 41 ) oder dass Einer von einer Anklageabgestanden, oder eine im Streit befangene Sache verkauft hat,oder dem Fiscus aus einem Privatcontract eine [Conveiitional]-Strafe gebührt, oder dass eine gesetzwidrige Handlung began-gen worden ist. §. 1. Es wurde die Frage aufgeworfen, obein JYacblass, der nicht zahlungsfähig ist, dem Hechte selbstzufolge 42 ) dem Fiscus gehöre. Jjabeo schreibt: auch derje-nige [Nachlass], welcher nicht zahlungsfällig sei, gehöre demHechte selbst zufolge dem Fiscus. Aber gegen seine Meinung- hatdas immerwährende Edict entschieden, wornach 43 ) der Nach-lass in dem Falle verkauft wird, wenn aus demselben nichtsfür den Fiscus zu erwerben ist. §. 2. Divus Pins hat anCoelius Amarantus also rescribirt: Die Angebung einer erblosenErbschaft gehe in vier Jahren zu Ende, und dieser Zeitraummüsse von dem Tage an berechnet werden, wo es gewiss zuwerden begann, dass weder ein Erbe, noch ein IVachlassbe-sitzer vorhanden sei. §. 3. Die Verjährung von zwanzig- Jah-ren aber, welche auch hinsichtlich des Vermögens Derjenigengilt, die als öffentlich zu Ladende bezeichnet worden sind,pileg-t in Gemässheit der Constitution des Divus Titus vonda an gerechnet zu werden, wo etwas dem Fiscus zufallenkonnte. §. 4. Die Umstände aber, welche rechtzeitig ange-zeigt und über das zwanzigste Jahr hiuaiisgedehnt wurden,können auch nach dem zwanzigstel! Jahre fortgeführt werden.Auch diejenigen Umstände, welche vom ersten Angeberbereits angegeben worden, können selbst nach Verlauf der

40) Man yergl. /. 20. D. de aecut.

41) Man vergl. /. 5'<!. D. de tont. emt. ventl.

42) D. h. ohne (iass z. 1?. der Fiscus die Erbschaft anzutretonbraucht.

43) Quvd ss quo. S e t ii r s.