PANDECX. L. XL1X. Tit. 13. Si pcnd. appellat. mors inteivcn. 1079
Dreizehnter Titel.
Si pendente appellatione mors interve ucril.(IVcnn während schwebender Berufung der Tod [tlcs Appellanten]
eingetreten)
1. MACER lib. II. de Jppellaf. — Ist der Appellant ge-storben, und zwar ohne einen Erben MI hinterlassen, so er-lischt die Appellation, von welcher Gattung' auch dieselbe ge-wesen sein mag. Wenn der Appellant einen Erben hinter-lassen und kein Anderer ein Interesse dabei hat, dass dieAppellation ausgeführt werde, so kann derselbe nicht ge-zwungen werden, die Appellation fortzusetzen; hat aber derFiscjis oder ein Dritter ein Interesse, so muss der Erbe dieAppellation durchfuhren. Es hat aber Keiner ein [solches]Interesse, wenn [Jemand] z. B. ohne Einziehung' seines Ver-mögens verwiesen worden ist. Denn ist Jemand mit Ein-ziehung' seines Vermögens verwiesen, oder auf eine Insel de-portirl, oder ZU liergwerksarbeit verurtheilt Worden und nachEinwendung' der Berufung gestorben, [von diesem Falle] hatunser Kaiser Alexander an den Soldaten l'letoriiis also re-scribirt: „Obgleich wahrend des Schweben« der Appellationdurch den Tod des Angeklagten das Verbrechen erloschen ist,so ist doch hier das Urtheil auch über einen Theil seines Ver-mögens gelallt, und hiergegen kann Derjenige, welcher denVortheil der Erbfolge hal, 3u ) nur alsdann obsiegen, wenn erdurch Ausführung' der Appellation die Unbilligkeit des Urtheilsdargethan hat." §. 1. Auch wenu ein Vormund, nachdem erin einer Rechtssache seines Mündels die Appellation einge-wendet, gestorben ist, muss dessen Erbe die Appellationsbe-schwerden ausführen, wenngleich der Erbe die Vormund-schafisrerhnung [schon | abgelegt hat, weil es g'eniigt, dass der[Erblasser] zur Zeit seines Todes zur Ausführung der Appel-iationsbeschwerden verpflichtet gewesen. Aber Divns Scve-i'us und Divus Antoninus haben rescribirt, nach Able-gimg' der Rechnung könne der Vormund nicht gezwungen wer-den, die Appellationsbeschwerden auszuführen.
Vierzehnter Titel.
D o jure f i $ c i.
(Vom Hechle des Fiscus.)
i. CALLISTRAT. lib. I. dv jme Jimi. — Es gieht ver-schiedene Gründe, wegen deren Anmeldung beim Fiscus zu ge-
39) D. h. dur Erbe.