Pandect. L. XLIX. Tit. 11. Euttt, qui appellascrit, etc.
meinwesen in Folge der durch die Berufung' herbeigeführtenVerzögerung' ein Schaden zugegangen, sie die Gefahr zu (ra-gen haben. Erhellt es dagegen, dass sie mit Grund die Be-rufung ergriffen haben, so wird der Präsident oder der IVai-ger ermessen, wem jener Schaden zur Last zu Jegen sei.
2. HERMOGEJV. lib. V. jur. Epit. — Wenn ein Vor-mund oder Curator gegen seine Beibehaltung die Berufung'ergrilfen hat und Yor verhandelter Sache stirbt, so müssen,wegen [Tragung] der Gefahr in der Zwischenzeit, dessen JXach-folger die Appellation ausführen.
Elfter Titel.
Eum, qui appellav crit, in provincia de feudi.
{Hast Derjenige, welcher appcllirl hat, in der Provinz »ich ver-
theidige.)
1. ULP. lib. IV. de Appellat. — Dass, Derjenige, wel-cher appellirt hat, in seinen andern Rechtssachen sich in derProvinz ivertheidigen müsse, wenn er gleich der Appellationwegen verreist ist, haben die kaiserlichen Brüder an Deci-nrius Philo resciibirt.
2. MARCIAN. lib. II. de Appellat. — Denn [Mos] Den-jenigen, welche in Staatsgeschäften abwesend sind, ist es ge-stattet, dass sie sich [in der Provinz} nicht zu verantwortenhaben.
Zwölfter Titel.
Apud eum, a quo appelletur, aliam causamagere compellendum.
(Dass man bei Demjenigen [Richter], von welchem man appcllirt,[dennoch seine] anderen Hechtssachen führen muss.)
1. ULP. lib. IV. de Appellat. — Wenn Jemand in ei-ner Rechtssache vom Richter appellirt hat, so fragt sieh, ober in einer andern Rechtssache den nämlichen Richter anneh-men müsse? Und heut zu Tage ist es Rechtens, dass, wenn-gleich die Appellation eingewendet worden ist, man demohn-geachtet vor demselben Richter, von welchem man die Beru-fung ergriffen hat, andere Rechtssachen, wenn man deren hat,führen müsse; und man kann sich des Vorwandes nicht be-dienen, dass man bei einem Richter, den man gleichsam be-leidigt habe, nicht Recht zu nehmen habe, indem mau ja vonNeuem die Berufung ergreifen kann 38 )
38) Wenn man Unrecht erhält.