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fttNpEcr. L. XL1X. Tit. 10. Si lulor, telciirater, etc. 1077
den, dass sie [durch einen Andern] geführt werden können;die Worte des llescripts lauten folgendermaassen: „Die kai-serlichen Brüder an Longinus. Wenn Derjenige, welcherappellirt hat, dir aufgetragen,, dass du ilm hinsichtlich derAppellation, welche Pollia wider ihn 36 ) ergriffen, vertretensollest, und es eine peeuniäre Angelegenheit ist, so steht keinHindernis» im Wege, dass du in seinem Namen antwortest;ist es aber keine peeuniäre, sondern eine Capitalsäche, so istes nicht gestattet, sie durch einen Geschäftsbesorger führenzu lassen." Aber auch wenn es eitie Sache der Art ist, wel-che eine Strafe, bis zur 37 ) Verweisung, nach sich zu ziehenpflegt, so darf dieselbe nicht durch einen Andern geführt wer-den, sondern [der Thäler] muss selbst im Gerichtshofe anwe-send sein. Hingegen kann, wenn es eine peeuniäre Angele-genheit ist, welche Ehrlosigkeit zur Folge hat, dieselbe auchdurch einen Geschäft sbesorger geführt werdeu. Dasselbe wirdauch hinsichtlich des Anklägers anzunehmen sein, wenn die-ser appellirt hat, oder gegen ihn appellirt worden ist. Undüberhaupt darf bei derjenigen Sache, -welche durch einen An-dern nicht geführt werdeu kann, auch die Appellation nichtdurch einen Andern geführt weiden.
2. MACER lib. II. de Appellat ___, Wenn der Geschäfts-besorger eines Abwesenden appellirt und hernach [über seineVerwaltung] Rechnung abgelegt hat, so luuss derselbe dem-ohngeachtet selbst [die Berufung] ausführen. Ob aber, wemier es unterlässt, der Eigenthümer des Rechtsstreites, gleich-wie bei einem [minderjährigen] Jüngling der Fall ist [dieBerufung] ausführen könne, ist eine andere Frage. Doch istes so beobachtet worden, dass Derjenige, dessen Geschüfts-"besorger während seiner Abwesenheit appellirt hat, mit derAusführung der Appellation gehört werden müsse.
Zehnter Titel.
Si tutor, vel curator, vel magistratus creuttisappellaverit.
(IVenn Derjenige, welcher zum Vormunde, oder zum Curator, oderzu einem obrigkeitlichen Amte erwählt tvorden int, appellirt hat.)
1. UIvP. lib. III. de off. Com. — Wenn Diejenigen,Welche zu ölfentlichen Acmtern gewählt worden [gegen dieseWahl] appellirt, aber [ihre Appellation] nicht gehörig begrün-det haben, so sollen dieselben wissen, dass, wenn dem Ge-
36) Ad cum ;s contra cum. Glossa.
37) Dieses usqm ad versteht die Glosse descensive a capilalian gerechnet, und zwar cxdusive der der rclcgatio. A. d. R.