1076 Pandect. L. XLIX. Tit. 9. An per aliumcauiae appcllat.elc.
der, oder des Alters, oder eines Vorrechtes ablehnen will,den Ausspruch gefällt hat, dass weder Kinder, noch Aller,noch irgend ein Vorrecht zur Ablehnung eines Amtes oderdner Vormundschaft diene, so hat er gegen einen aufgestell-ten Rechtssatz erkannt. Hat er ihn zum Beweise seines Rech-tes zugelassen, aber gegen ihn den Ausspruch gefällt, indemer angiebt, derselbe habe seinen Beweis weder hinsichtlichseines Alters, noch der [gesetzlichen] Anzahl Kinder geführt,so hat er wider das Recht des streitenden Thcils erkannt; indiesem Falle ist die Appellation nothwendig. §. 3. Fernerwenn durch ein rechtsausschliessendes Edict, das weder[feierlich] erö'IFnet, noch zur Kunde gelangt ist, die Verur-theilung eines Abwesenden erfolgt, so beweisen die Consti-tutionen, dass das Unheil ungültig sei. §. 4. Wenn wir beidemselben Richter gegen einander klagen, und meine Forde-rung und die deinige unverzinslich gewesen, und der Richtermich zuerst [zur Zahlung] an dich venirtheilt hat, damit dueher ineine Zahlung [als ich die deinige] fordern kannst, sohabe ich nicht nöthig, deswegen zu appelliren, weil du nachden kaiserlichen Constitutionen das Zuerkannte von mir nichteher fodern kannst, als bis auch über meine Foderang er-kannt wird; es ist aber räthlicher, die Appellation einzuwenden.
'2. PAUL. lib. III. Bespons. — Paulus begutachtete:wer zur Zeit der Urtheilsfäilung nicht mehr am Leben gewe-sen, dessen Verurtheihmg sei als unwirksam anzusehen. §. 1.Derselbe begutachtete: gegen Denjenigen, welcher zur Zeit,als der Richter bestellt worden, nicht mehr am Leben gewe-sen, sei weder die Bestellung des Richters, noch das gegenihn gefällte Urtheil gültig.
3. Idem lib. XVI. liespons. — Paulus begutachtete:ein unmöglich [zu erfüllender] Befehl sei ungültig. §. 1.Derselbe begutachtete: von einem Erkenntnisse, dem man nachder Natur der Sache nicht nachkommen könne, sei die Appel-lation überflüssig.
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Neunter Titel,
An per alium causae appellationum reddipossunt.
(Ob Appellationthcschwerden durch einen Andern ausgeführt werden
kunnen.)
1. ULP. lib. IV. de Appellat. — Man fragt gewöhnlich,ob Appellationsbeschwerden durch einen Andern ausgeführtwerden können ? — eine Frage, die bei Angelegenheiten überdas Meiu und Dein sowohl, als bei Verbrechen häufig vor-kommt. Und hilisichtlich der erstem ist ein Rescript vorhau-