Druckschrift 
4 (1832)
Entstehung
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1075
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Pandect. L. Xr AX. Tit. 8. Quae scnletitiac sine appellat. rescincl. 1 075

lirt hat, wegen anderer nirlit: so fragt es sich, ob seine Strafeaufzuschieben sei, oder nicht? Sind die Verbrechen, wegen"welcher die Appellation eingewendet worden, die schwereren,jenes aber, wegen welches er nicht appellirt hat, das leich-tere, so ist die Appellation allerdings anzunehmen «nd dieStrafe aufzuschieben; hat er aber wegen jenes Verbrechens,hinsichtlich dessen nicht appellirt worden, die schwerere Strafeverdient, so ist sie allerdings zu vollziehen.

Achter Titel.

Quae sententiae sine appellatione rescindantur.

([Fo/i] den Erkenntnissen, welche ohne Appellation wieder aufge-hoben werden.)

1. MACER lib. II. de Appettat, Es ist zu bemerken,dass, wenn gefragt wird, ob [eine Sache] abgeurtheilt worden,oder nicht, nnd der Richter dieser Frage gesprochen hat, sie sei[noch] nicht abgeurtheilt, obgleich dieselbe abgeurtheilt ist,so wird das [erste] Erkenntnis» wieder aufgehoben, auchwenn die Berufung' nicht ergriffen worden ist. §. 1. Jnglci-chen ist es, wenn angegeben wird, dass ein Rechnungsfehlerin dem Urtheile sei, nicht nothwendig' zu appelliren z. B.wenn der Richter also erkannt hat:da feststeht, dass Titiusdem Sejus ans diesem llechtsgriinde fünfzig, ferner aus jenemRechtsgrunde fiiiifundzwanzig[tausend Sestertien] schulde, alsoverurtheile ich den Lucius Titius zur [Zahlung] von hundert-tausend Sestertien] au Sejus;" denn da ein Fehler im Zu-sammenrechnen vorhanden ist, so ist auch die Appellationunnöthig und die Berichtigung geschieht ohne Berufung.Auch aber wenn der Richter dieser Streitfrage das Erkennt-nis« auf hunderttausend Sestertien] bestätigt hat, und zwardeshalb, weil er glaubte, fünfzig und fünfundzwanzig mach-ten Hundert, so ist noch der neinliche Fehler im Zusammen-rechnen vorhanden und die Appellation unnöthig. Hat eraber [das Urtheil bestätigt], indem er angiebt, Lucius Titiussei noch aus andern Rechtsgründen fünf und zwanzig [tausendSestertien] schuldig, so hat die Appellation statt. §. 2. Des-gleichen ist, wenn wider kaiserliche Constitutionen erkanntwird, die Notwendigkeit der Appellation erlassen. WiderConstitutionen aber wird erkannt, wenn gegen 3S ) einen auf-gestellten Rechtssatz, nicht gegen das Recht des streitendenTheils ein Ausspruch gefällt wird. Denn wenn ein Richterwider Jemanden, der die Besorgung eines Amtes oder einerVormundschaft aus dem Grunde der Rechtswohlthat der &in-

35) De jure =: contra jut.

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