Druckschrift 
4 (1832)
Entstehung
Seite
1051
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Pandect. L. XL VIII. Tit. 23. De tenlcntiam passis ete.

17. POMPON. Einen Verwiesenen durch Statuen undBilder zu ehren, ist unverwehrt.

18. Idem Der Verwiesene behält sein persönlichesLandesrecht unverkürzt, sowie das Eigenthum seines Ver-mögens, und die väterliche Gewalt, er mag auf Zeit oder aufimmer verwiesen sein. «. 1. Deportation auf Zeit findetnicht statt.

19. CALLISTRAT. Ein Verwiesener darf nicht zuKorni verweilen, wenn dies auch im Erkenntniss nicht aus-drücklich gesagt ist, weil dies die Heimath Aller ist. Ebensowenig j <j er Provinzialstadt, worin sich der Kaiser auf-natt, oder wo er durchreist, denn nur Die dürfen den Kaiserschauen, welche nach Rom kommen dürfen. Denn der Kai-ser ist der Vater des Vaterlandes. §. 1. Wenn gegen freie1 .ersonen ein solches Erkenntniss gegeben wird, welches de-ren Vermögen conßscirt, wie z. ß. die Deportation auf eineJnsel, so verandern sie so f ort liac]l dem Erkenntniss ihr frü-heres personliches Verhältnis*,nd werden ihrer Strafe über-geben, es musste denn ein Majestälsvergcheu dabei sein, dasErschwerung der Strafe erheischte.

Dreiundzvvanzigster Titel.

(V r> De sententiam passis et restitutis?(ion Denen, die ein Erkenntnis* erlitten und wieder in den vorigenbtand eingesetzt worden sind.)

*L y L1 !' ,ib< XXXVI11 - ad Ed. Der Deportirte undwieder in den vorigen Stand eingesetzte Freilasser wird zurA>eertmng des Freigelassenen zugelassen. §. 1. Wenn er aberzu «ergwerksarbeit verurtheilt und wieder in den vorigenatand eingesetzt worden ist, macht die Strafsclaverci das Frei-lasserrecbt auch nach der Wiedereinsetzung noch erlöschen?Jas spricht mehr dafür, dass die Sclaverei das Freilasserrechtnicht erloschen mache.

2. Idem lib. V. Opin. Wenn der in den vorigen»tancl Wiedereingesetzte Deportirte zwar durch die Gnade desKaisers seine Würde wiedererhalten hat, allein in sein ge-gammtes Vermögen nicht wiedereingesetzt worden ist, so kanner weder von seinen Gläubigern , noch im öliemlichen Warnenbelangt werden. Wenn ihm aber vom Kaiser die Befugnissangeboten worden ist, auch sein Vermögen zurückzunehmenund er es lieber hat wollen im Stich lassen, so kann er sichden Klagen die vor dem Erkenntniss wider ihn stattfandennicht einschlagen.

3. PAPilY. Jib. XVI. Respons. Der Fiscus behieltdas Vermögen eines auf eine Insel Deportirten, nachdem ihm