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4 (1832)
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1050
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1050 Pandkct. L. XLVIII. Tit. 22. De inlerdictii et relcgatit ttc.

lasscne Sclave darf nicht nach Rom kommen, weil es seinemFreilasser auch verboten ist.

J4. ULP. lib. Verwiesen ist Der, wem eine Provinz,oder Kom, oder dessen Umgebungen 235 ) auf immer oder aufZeit verboten sind. Zwischen Deportation und Verweisung -ist ein grosser Unterschied; denn die Deportation entzieht dasBürgerrecht und das Vermögen, die Verweisung' hebt keinesvon beiden auf, wenn nicht Vermögenscon(iscation ausdrück-lich ausgesprochen worden ist. §. 2. Verwiesen kann Jemandwerden vom Kaiser, vom .Senat, den Präfecten und Provin-zialpräsidenten, nicht aber von den Consiiln. §. 3. Wer dasBürgerrecht verloren hat, und das Vermögen behält, haftetdurch analoge Klagen.

15- MÄKC. lib. Der Deporlirte verliert das Bürger-recht , nicht die Freiheit. Er geniesst nun zwar das beson-dere bürgerliche Recht nicht, wohl aber noch das Völkerrecht,denn er kann kaufen und verkaufen, pachten und verpachten,tauschen, auf Zins leihen, und dergleichen ähnliche Geschäftevollziehen, auch nachher erworbene Gegenstände als Pfandbestellen, ausgenommen zur Bevortheiluiig- des Fiscus, indemihn dieser beerben wird, wenn er stirbt. Denn sein früheresVermögen, was conliscirt worden, kann er nicht 236 ) veräns-sern. §. 1. Der vom Präsidenten [eigenmächtig] ohne desKaisers [Bestätigung] deportirt Wordene, kann sowohl Erbewerden, als Vermächtnisse aus einem Testamente erwerben.

16- Idem lib. Als Ulpianus der Damascener den Kai-ser um die Erlaubnis« g-ebeten hatte, seiner Mutter den'thi-gen EebensbedaiT hinterlassen zu dürfen, und die Mutter durcheinen Freigelassenen, ihrem deportirten Sohn Einiges hinter-lassen zu dürfen, so rescribirte der Kaiser Anton inus an siefolgcndcrmaassen: Es kann dem Herkommen und öffentlichen)Recht entgegen Personen der Art weder eine Erbschaft, nochein Vennächtniss, noch ein Fideicommiss hinterlassen, nochdarf das persönliche Verhältniss dieser Personen geändert w r er-den. Weil ihr aber einen frommen Wunsch gethan habt, sosoll es euch erlaubt sein, ihnen letzt willig das zu ihrem Un-terhalt und andern nöthigen Bedürfnissen Hinreichende zu hin-terlassen, und denselben, das ans diesem Grunde llinterlas-sene zu erwerben.

I

235) Continentia, s. Hrisson.

236) Unser Text hat hier kein nun; die Gott. C. .T. Ausgabe batauch kein nun, aber alie übrigen mir y.u Gebote stellenden,als z. B. Charondas, P actus, Band'.oza, Gothofred.E« ist also in diu lieiden ersten wohl Druckfehler? Denndie liasil. haben ja <5vi>uiat.