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4 (1832)
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1052
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1052 Pandect. L. XL VIII. Tit. 'iL De cadavcribut punilorum.

die Strafe erlassen worden war. Hier galt, dass die (gläubi-ger aus früher Lerriilirendcn Geschäften wider den einstigenSchuldner keine Klagen haben. Hat er hingegen mit der Wie-dererlangung seiner Würde sein ihm zugestandenes Vermögenwiedererhalten, so werden keine analoge Klagen nötliig sein,da die unmittelbaren selbst zuständig sind.

4. PAUL. lib. XVII. Quaest. Eine zur Bergwerks-nrbeit verurtheilte Frau gebar ein [früher] empfangenes Kind ;darauf ward sie vom Kaiser in den vorigen Stand wiederein-gesetzt; humaner ist hier die Ansicht, dass auch die Ver-wandtschaftsrechte als ihr wieder hergestellt erscheinen.

Vierunclzvvanzigster Titel.

De cadaverihus punitorum.(Von den Leichen der Bestraften,)

1. ULP. lib. IX. de off. Procons.' Die Leichen Derer,die zum Tode verurtheilt worden, dürfen ihren Verwandtennicht verweigert werden; das, schreibt auch Divus Augu-st u s im zehnten Buche über sein Leben, habe er so be-obachtet. Heutzutage werden aber die Leichen der Hinge-richteten nur dann begraben, wenn darum angehalten und eserlaubt worden ist; zuweilen wird es auch nicht erlaubt, be-sonders in Ansehung der wegen Majestätsvergehen Verurteil-ten. Auch um die Leichen Derer , die zum Fenertode verur-theilt werden, kann gebeten werden, neiulich um die gesam-melten Gebeine und Asche zu begraben.

2. MARCIAN. lib. IL Publ. Wenn Jemand auf eineIuseJ deportirt oder verwiesen worden ist, so dotiert die Strafeauch nach dem Tode fort; und man darf ihn von da nicht woanders hin fortschaffen und ohne Anfrage beim Kaiser beerdi-gen, wie Severus und Antoninus oft rcscribirt, und vie-len darum Ansuchenden nachgelassen haben.

3. PAUL. lib. I. Setit. Die Leichen der Hingerich-teten müssen Jedem, der darum anhält, zum Begraben über-geben werden.