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4 (1832)
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1047
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Panihsct. L. XL VIII. Tit. 22. De inlerdktit et refegalit etc. 1047

Insel unter sich Laben, d. Ii. die zum Umfang* ihrer Provinzgehört, welche sie verwalten, sie aucJi eine Insel im Beson-dern anweisen und auf dieselbe verweisen können, wenn sieaber keine haben, zwar rechtlich die Verweisung auf eineInsel aussprechen mögen, jedoch dann dem Kaiser schreibenmüssen, dass er selbst eine Insel anweisen solle. Im übrigenkönnen sie nicht auf die Insel verweisen, welche nicht -zuder Provinz gehört» der sie vorstehen. Bis dahin, dass derKaiser eine Insel anweist, muss der Verwiesene einem Sol-daten übergeben werden. §. 2. Zwischen Deportirten und-Verwiesenen ist der Unterschied, dass Verweisung auf eineInsel sowohl auf Zeit, wie iiir immer verhängt werden kann.§. 3. Uebrigens mag Jemand auf Zeit oder auf immer verwie-sen worden sein, er behalt sowohl das Komische Bürgerrecht,als er verliert auch die Testamentsfähigkeit nicht. §. 4. Denauf Zeit Verwiesenen darf weder ihr ganzes Vermögen nochein Tlieil entzogen werden, wie aus einigen llescripten er-hellt, und es sind die Urthcilssprüche Derer getadelt worden,die den auf Zeit Verwiesenen ihr Vermögen ganz oder zumTlieil entzogen haben , ohne dass jedoch die also gefällten Er-kenntnisse wieder niugestossen worden sind. §. 5. In derProvinz Egyptcn giebt es eine besondere Art von Verweisungauf eine Insel, ncmlich die Verweisung auf eine Oasis 231 ).§. 6. So wenig [ein Präsident] das Keclit hat, auf eine Inselzu verweisen, die nicht unter ihm steht, hat er auch dasHecht, in eine nicht unter ihm stehende Provinz zu verwei-sen. §. 7. So kann also der Präsident von Syrien zwar nichtnach Macedonien verweisen, wohl aber ausserhalb seiner Pro-vinz. §. 8. Er kann ferner Jemanden so verweisen, dass er.in einem bestimmten Theile der Provinz sich aufhalten, alsoetwa sich nicht aus einer bestimmten Stadt oder Gegend ent-fernen solle. §. 9. Auch weiss ich Fälle, dass Präsidentenin wüstere Gegenden der Provinz zu verweisen pflegten.§.. Nur seine Provinz, welcher er vorsteht, ka7i« [derPräsident] verbieten, keine andere; und so haben auch dieKaiserlichen Brüder in e^nein Bescripte gesagt. Daraus folgte,dass, wer aus der Provinz, wo er seinen Wohnsitz hatte,verwiesen worden war, sich in seiner Heimath aufhaltendurfte. Allein unser Kaiser hat mit seinem kaiserlichen Va-ter diesem Unistande abgeholfen, denn dieselben haben an'cilis Prolins, Präsidenten der Provinz Spanien, rescribirt:dass der Präsident, welcher der Provinz vorsteht, worin Je-mand seinen Wohnsitz hat, ihm auch diejenige Provinz vei-

231) S. Cujac. Obs. VI. 27. Die Benennung, heutzutage nochüblich, ist bekannt.