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4 (1832)
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1048
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1048 Pandect. L. XL VIII. Tit. 22. De inlcrdiclia et retegalis etc.

bieten dürfe, woraus er gebürtig- sei. Es sind aber billig auchDiejenigen in die Vorschrift des Rescripts miteinbeg rüffln,wel-che nicht Einwohner der Provinz sind, worin sie verbrochenhaben. §. 11. Es ist bezweifelt worden, ob [ein Präsident]Jemandem die Provinz verbieten könne, woraus er gebürtigist, wenn er selbst der Provinz vorsteht, worin jener wohnt,während er ihm die seinige nicht verbietet (wie in der Kegelsie Italien zu verbieten pflegen, die Heimath aber nicht ver-bieten) , oder ob er in Folge dessen auch die Provinz verbo-ten zu haben scheine, der er vorsteht? Letzteres ist vorzu-ziehen. §. 12. Umgekehrt aber hat der [Präsident] der Hei-niath nicht das Recht erlangt, die Provinz zu verbieten, wel-che Der, der verwiesen wird, bewohnt. §. 13. Nimmt mandie Meinung an, dass Der, welcher in einer andern Provinzverbrochen hat, von dem verwiesen werden könne, welcherder Provinz vorsteht [worin er wohnt 232 )], so wird darausfolgen, dass der Verwiesehe drei Provinzen ausser Italienmeiden müsse, nemlich die, wo er verbrochen hat, die, woer wohnt, und wo er seine Heimath hat; und wenn er inverschiedenen Provinzen seine Heimath zu haben scheint, etwawegen eigner Verhältnisse, oder seines Vaters oder seinerFreilasser, so werden wir folgerichtig sagen, dass ihm auchmehrere Provinzen verboten worden seien. §. 14. EinigenPräsidenten ist jedoch nachgelassen worden, mehrere Provin-zen verbieten zu können, wie den Präsidenten von Syrienund Dacien. §. 15. Es ist verordnet worden, dass Der, wemseine Heimath verboten worden, auch die Stadt Rom meidenmtisse. Umgekehrt aber, wenn Jemandem die Stadt Rom ver-boten worden ist, so wird nicht angenommen, als sei ihmseine Heimath auch verboten, und so ist in vielen Constitu-tionen vorgeschrieben worden. §. 16. Wenn Jemandem ge-rade nicht seine Heimath, sondern irgend eine Provinzialstadtverboten worden ist, so fragt sich, ob man schliessen müsse,es sei ihm dadurch auch seine Heimath, sowie die StadtRom verboten worden? Es spricht mehr dafür. §. 17. DenVerwiesenen kann und wird in der Regel von den Präsiden-ten ein Termin festgesetzt werden; denn es ist Sitte, denrechtlichen Spruch so zu fassen: Den und Den verweiseich aus der und der Provinz und deren Inseln, undsoll er binnen dem und dem Tage sich entfernen.§. 18. Dass der Verwiesene sich schriftlich an den Kaiserwenden könne, haben die kaiserlichen Brüder rescribirt. §. 19.Manchen pflegt ausserdem durch Erkenntniss untersagt zuwerden, dass sie nicht innerhalb des Gebiets ihrer Heimath

232) Glosse.

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