1046 Panukct. L. XL VIII. Tit. 22. De interdiclh et relegalis etc.
weite Verweisung: 228 ), sodass alle Orte ausser einem bestimm-ten verboten werden, oder die Anweisung' des Aufenthaltsauf einer Insel, d. h. die Verweisung' auf eine Insel.
6. ULP. lib. IX. de off. Procons. — Zu den Strafen ge-hört auch die Deportation auf eine Insel, welche Strafe dasKomische Bürgerrecht entzieht. §. i. Das Hecht der Depor-tation auf eine Insel ist den Provinzialpräsidenten nicht ver-liehen , obwohl es dem Präfecten der Stadt Jtom gegeben wird;denn das ist in einem Briefe des Divus Severus an Fabius(j'lo, Präfecten der Stadt Born, ausdrücklich gesagt. Sobalddaher die Provinzialpräsidenten der Meinung' sind, Jemandenauf eine Insel deportircn zu müssen, so müssen sie selbst ihndessen würdig' erachten 229 ), seinen Namen aber dem Kaiserschriftlich anzeigen, dass er auf eine Insel deportirt werdenjnög-e, dem Kaiser aber dergestalt mittels vollständigen Be-richts über die Sache 23 °) schriftliche Anzeige machen, dassderselbe daraus entnehmen könne, ob seiner Meinung Platzgegeben, und [der Verbrecher] auf eine Insel deportirt wer-den müsse; in der Zwischenzeit aber, während der"Berichterstattet wird, miiss [der Präsident] befehlen, ihn iin Gefäng-niss festzuhalten, §. 2. Decurionen der Provinzialstädte müs-sen wegen Capital verbrechen deportirt oder verwiesen wer-den , haben die kaiserlichen Brüder rescribirt. So haben sieauch einen gewissen Priscus, dem Mord und Brandstiftung'Schuld gegeben worden, und welcher vor der peinlichen Fragegestanden hatte, auf eine Insel zu deportiren anbefohlen.
7- Idem lib. X. de off. Procons. — Der Verwieseneusind zwei Classen; manche nemlich werden auf eine Insel ver-wiesen, manche blös einfach, sodass ihnen [bestimmte] Pro-vinzen verboten werden, ohne dass ihnen eine Insel angewie-sen wird. §. 1. Auf eine Insel können die Provinzialpräsi-denteu verweisen, und zwar dergestalt, dass, wenn sie eine
228) lieber diese Stelle hat man sich sehr gestritten und cmwi-dirt. Hudaeus, und Cujac. wollen: ut lata fuga mit etc.(ho dann interdicatur herausfallt); allerdings scheint der Be-griff von lata fuga (s. bes. Nie ol. Anton. /. /. c. 10. /. /. p.30.) für die inlcrdktio cerlorum locorum viel passender; alleinmit Gerard. Noodt l'robab. III. 3. eine Tautologie in denWorten von aut lata fuga bis zum Ende zu finden und darumuegen /. 7. pr. cod. statt triplex duplex zu lesen, ist dochWohl zu gewagt. Denn ich verstehe /. 7. von der Hclegatioim IJesondern, /. 5. aber von der Verweisung im Allgemeinen,worunter die Deportation und Exil gehört. Jeh habe spätergefunden, dass Ulr. lluber Digres». V. II. Lib. I. c. 24.ders. Ansieht zu sein scheint; vgl. noch /. 2. de publ. judic.
229) Anriotare, ist zr dignum judicare poena , Brisson 7. v.
230) Mhta plcna opinionc, s. bes. Bynkershock Obi. VI. 22.