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4 (1832)
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Panuect. L. XL VIII. Tit. 19. De pueui^

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ersterc erscheint) und die Enthauptung. Der Todesstrafe zu-nächst stellt die Venirtheilmig zu Bergwerksarbeit; hierauffolgt die Deportation auf eine Insel. §. 1. Die übrigen Stra-fen beziehen sich Mos auf den guten Kuf, und bezweckenkeine befahl" des Lebens [in natürlicher oder bürgerlicher Be-deutung], wie z. 1$. die Verweisung auf Zeit, oder für immer,oder auf eine Insel, oder die Verurlheilung zu öffentlicherStrafarbeit, oder Züchtigung mit Prügeln. <§. 2. Mit Prügelnwird nicht Jeder ohne Unterschied gezüchtigt, sondern nurJreie, und zwar Leute biedern Standes; Leute aus hohemStanden werden den Prügeln nicht unterworfen, und das istin Kaiserlichen Bescripten ausdrücklich so verordnet worden.§. 3. Leute, die sich gewöhnlich Jünglinge nennen, pflegen inmanchen Städten sich zu geräuschvollen Beifalisbezeugungenbei öffentlichen Schauspielen herzugeben; wenn diese nichtsweiter begehen und nicht vorher vom Präsidenten gewarntworden sind, so werden sie mit Prügeln aosgehauen undentlassen; werden sie, nach solchergestalt erlittener Züchtigung,von Neuein dabei betroffen, so müssen sie mit der Verban-nung bestraft werden, zuweilen auch mit der Capitalstrafe, nem-lich, wenn sie sich öfters aufrührerisch und tumultuirend be-nommen, und schon ein Mal ergriffen, nachsichtiger behandeltworden in derselben Verwegenheit ihrer Absichten beharrihaben. §. 4 Sclaven pflegen, nachdem sie ausgeprügelt wor-den, ihren liefen zurückgegeben zu werden. §, 5. Im All-gemeinen kann man als Regel aufstellen, dass alle Diejeni-gen, welche mit Prügeln zu züchtigen verboten ist, dieselbeJllireiibezeugung gemessen müssen, wie die Decurionen; dennes ist die grosste Incouseqnenz, dass Derjenige, den die Kai-serlichen Constitutionen mit Prügeln zu züchtigen verboten ha-ben, zu Bergwerksarbeit verurtheilt werden könne. § 6.Uivus lladrianus hat folgende Worte rescribirt: Zu Berg-werksarbeit kann Niemand auf Zeit verurtheilt werden, son-dern, wer auf Zeit verurtheilt worden, der darf, auch wenner Dergwerksarbcit verrichtet, nicht als zu Dergwerksarhcitverurtheilt angesehen werden; denn diesem verbleibt die Frei-heit ebensowohl, als Denen, die nicht zu immerwährenderStrafarbelt verurtheilt werden. Daher gebären auf diese WeiseVerurtlieilte Weiber auch Freie. §. 7. Zur Beschimpfung Je-mandes zu einer Statue oder einem Bilde des Kaisers seineZuflucht zu nehmen, ist verboten, denn da die Gesetze allenMenschen gleichmässig Sicherheit versprechen, so hat man mitRecht angenommen, dass Der, welcher die Zuflucht zur Statueoder zum Bilde des Kaisers nimmt, dies vielmehr zur Be-schimpfung eines Andern, als zum eigenen Schutt thue au-sser wer, von Mächtigem festgehalten, aus einem Gefunguiss,